Der Kläger hatte eine Flug-Pauschalreise mit All-Inclusive-Leistungen in die Türkei gebucht. In der Nähe des Hotels befand sich eine Moschee. Vom Minarett aus rief der Muezzin über Lautsprecher mehrmals täglich, beginnend ab 6:00 Uhr morgens die Gläubigen zum Gebet auf. Nach Ansicht des Klägers sei dies eine Lärmbelästigung und deshalb ein Reisemangel, der ihn zur Reisepreisminderung berechtige.
Dem folgte das Amtsgericht Hannover nicht: Wer in die Türkei in Urlaub fahre, müsse immer damit rechnen, akustisch wahrzunehmen, dass der Muezzin zum Gebet rufe. Es handele sich dabei um ein landestypisches Geräusch, ähnlich wie das Geläut der Kirchenglocken in Deutschland.
Das Amtsgericht wies die Klage ab.
AG Hannover, Urteil vom 11.04.2014 - 559 C 44/14
ähnlich auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2008, BeckRS 2014, 03347
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