Freitag, 4. November 2011

"Ich wünsche Ihnen ein beschissenes Wochenende..."???

Die Woche war nicht gut gelaufen, und der Arbeitnehmer und der Chef hatten sich dick in der Wolle gehabt. Freitag nachmittag ließ der Angestellte beim Abschied seinen ganzen Frust raus und wünschte dem Chef "...ein beschissenes Wochenende".
Der zögerte nicht lange und mahnte den Arbeitnehmer ab. Dieser wiederum klagte und wollte die Abmahnung aus der Personalakte entfernt haben - und kam damit nicht durch.

Das LAG Mainz stellte sich auf den Standpunkt, jeder Mitarbeiter müsse gegenüber seinen Arbeitskollegen und insbesondere auch seinen Vorgesetzten ein gewisses Maß an Respekt aufbringen.Dabei sei unerheblich, ob und inwieweit sich der Kläger in einer angespannten Situation befunden hat. Daher sei der Kläger zu derartigen Äußerungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt gewesen und habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, führte das LAG aus (Urt. v. 23.08.2011, Az. 3 Sa 150/11).
Man könne zwar verlangen, dass eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werde. Diese hier sei aber zu Recht erteilt worden und könne daher in der Akte stehen bleiben.

Fazit: Wünschen kann man's ja - aber sagen sollte man's nicht...

(C) Foto hamfel auf www.pixelio.de

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