Montag, 8. Februar 2016

Schwiegerelternschenkung: Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist

Schwiegerelternschenkung: Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist

Scheitert eine Ehe in dessen Verlauf die Schwiegereltern dem Schwiegerkind Schenkungen gemacht hat, dann kann nach der geänderten Rechtsprechung des BGH den Schwiegereltern ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen.
Der BGH hat jetzt (XII ZB 516/14 vom 16.12.2015) entschieden, dass diese Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Genauer: drei Jahre zum Jahresende) des §195 BGB unterliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Immobilie geschenkt wurde. Hierfür gilt die Verjährungsfrist des § 196 BGB, nämlich zehn Jahre.

Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es darauf an, wann die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe Kenntnis erlangt haben. Insoweit hat der BGH entschieden, dass das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrags feststeht. Haben die Schwiegereltern von dieser Zustellung Kenntnis erlangt oder hätten Sie Kenntnis erlangen müssen, ohne grob fahrlässig zu handeln, haben sie auch vom Scheitern der Ehe des Kindes gewusst.
Auch für in der Vergangenheit liegende Vorgänge gelten diese Regeln. Der Beginn der Verjährungsfrist war nicht etwa bis zur Veröffentlichung der die Rechtsprechung des BGH ändernden Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 hinausgeschoben.

BGH: XII ZB 516/14 vom 16.12.2015

Freitag, 5. Februar 2016

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2016

Nachdem die letzte Düsseldorfer Tabelle erst vom 1.8.2015 datierte, hat das OLG Düsseldorf sehr rasch, nämlich schon zum 01.01.2016 die Tabelle wiederum aktualisiert. Das hat seinen Grund in der zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls aktualisierten Mindestunterhaltsverordnung (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a BGB). Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht immer dem in der Mindestunterhalts Verordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Nachdem durch die aktuelle Version dieser Satz geringfügig angehoben wurde, wurde auch die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle notwendig.

Auch die Anmerkungen zur Tabelle mussten angepasst werden, da sich zum 1. Januar 2016 auch das Kindergeld geringfügig erhöht hat, nämlich für das erste und zweite Kind auf Euro 190,00, für das dritte Kind auf Euro 196,00 und für das vierte und jedes weitere Kind auf Euro 221,00.

Wie üblich ist zu beachten, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang zu Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.


 Pressemitteilung OLG Düsseldorf