Der Kläger hatte eine Flug-Pauschalreise mit All-Inclusive-Leistungen in die Türkei gebucht. In der Nähe des Hotels befand sich eine Moschee. Vom Minarett aus rief der Muezzin über Lautsprecher mehrmals täglich, beginnend ab 6:00 Uhr morgens die Gläubigen zum Gebet auf. Nach Ansicht des Klägers sei dies eine Lärmbelästigung und deshalb ein Reisemangel, der ihn zur Reisepreisminderung berechtige.
Dem folgte das Amtsgericht Hannover nicht: Wer in die Türkei in Urlaub fahre, müsse immer damit rechnen, akustisch wahrzunehmen, dass der Muezzin zum Gebet rufe. Es handele sich dabei um ein landestypisches Geräusch, ähnlich wie das Geläut der Kirchenglocken in Deutschland.
Das Amtsgericht wies die Klage ab.
AG Hannover, Urteil vom 11.04.2014 - 559 C 44/14
ähnlich auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2008, BeckRS 2014, 03347
Donnerstag, 24. April 2014
Donnerstag, 17. April 2014
OLG München zur Betriebsgefahr: Ein Quad ist gefährlicher als ein Auto
Ereignet sich ein Unfall zwischen zwei PKWs und lässt sich die Schuldfrage nicht klären, führt dies über die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu einer hälftigen Haftungsteilung. Anders ist es, wenn am Unfall ein Quad beteiligt ist. Bleibt hier die Schuldfrage offen, haftet das Quad allein, so hat es jetzt das OLG München entschieden (Entscheidung vom 17. September 2013 (AZ: 10 U 2166/13).
Begründung: Ein Quad ist auch ohne Fahrfehler besonders gefährlich., Daher kann die Mithaftung des Autofahrers bei einem Unfall mit einem Quad völlig entfallen. Ein Quad sei beispielsweise bei erlaubter, aber riskanter Fahrweise instabiler und verfüge über kein ABS. Seine technischen Besonderheiten lassen die Betriebsgefahr von Autos lt. OLG München in solchen Fällen völlig in den Hintergrund treten.
© Foto Steffen Fleck / www.pixelio.de
Begründung: Ein Quad ist auch ohne Fahrfehler besonders gefährlich., Daher kann die Mithaftung des Autofahrers bei einem Unfall mit einem Quad völlig entfallen. Ein Quad sei beispielsweise bei erlaubter, aber riskanter Fahrweise instabiler und verfüge über kein ABS. Seine technischen Besonderheiten lassen die Betriebsgefahr von Autos lt. OLG München in solchen Fällen völlig in den Hintergrund treten.
© Foto Steffen Fleck / www.pixelio.de
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