Manchmal ist es nicht ganz einfach, den Partner fürs Leben zu finden. Und deshalb geht man (und manchmal auch frau) in eine Single-Börse, um sich die Suche zu erleichtern. Bei vielen in dieser Börsen müssen die angemeldeten Männer zahlen (und das nicht gerade wenig), während die angemeldeten Frauen den gleichen Service kostenfrei bekommen. Daran störte sich jetzt einen Mann, der irgendeinen Vorwand suchte, aus dem Partner-Vermittlungsvertrag wieder auszusteigen. Er monierte vor Gericht, die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes AGG.
Das Amtsgericht Gießen (Urteil vom 26.05.2011, Az. 47 C 12/11) war zwar mit ihm einer Meinung, dass hier tatsächlich eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nach § 19 I Nr. 1 AGG vorliege, da die Männer zahlen müssen, die Frauen jedoch nicht. Allerdings sei diese Ungleichbehandlung nach § 20 I Nr. 3 AGG zulässig.
Das Gericht argumentierte feinsinnig: In Single-Börsen herrsche immer ein deutlicher Männerüberfluss. Dieser könne wenigstens teilweise dadurch ausgeglichen werden, dass sich Frauen kostenlos anmelden dürfen. Folglich werde durch diese Regelung erreicht, dass mehr Frauen Mitglied von Single-Börsen würden, womit wiederum für die Männer die Wahrscheinlichkeit steige, in der Single-Börse tatsächlich ihre Traumfrau zu finden. Dadurch hätten gerade die Männer durch diese Ungleichbehandlung einen nicht unerheblichen Vorteil und könnten damit kein Intesse an der Gleichbehandlung haben.
Oder einfach ausgedrückt: In die Werbung investiert der Werbende, nicht der Umworbene ;-)
(C) Foto Stephanie Hofschläger auf www.pixelio.de
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