Trotzdem deutete der BGH seinerzeit bereits an, dass Fahrzeuge nicht ohne jede Einschränkung abgeschleppt und Kosten dafür nicht ohne jede Einschränkung geltend gemacht werden können. Denn schon seinerzeit wies der BGH darauf hin, dass für den Abschleppvorgang geltendgemachte Kosten durchaus überhöht sein können. Darauf hebt er in seiner aktuellen Entscheidung nun ab:
Die Ersatzpflicht des Falschparkers werde, so der BGH aktuell in der Entscheidung 5 ZR 229/13 durch das
Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er habe nur diejenigen Aufwendungen zu
erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in
der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie
hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar
mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen
sind. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Dies sei durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu klären .
Und: die Kosten für Überwachung der Parkfläche dahingehend, ob sie von Falschparker benutzt wird, können vom Parkplatzbesitzer nicht auf die Falschparker umgelegt werden. Der BGH verweist hier auf die Rechtsprechung für Kaufhausdetektive; deren Gehalt kann auch nicht auf die Kaufhausdiebe umgelegt werden.
Und: die Kosten für Überwachung der Parkfläche dahingehend, ob sie von Falschparker benutzt wird, können vom Parkplatzbesitzer nicht auf die Falschparker umgelegt werden. Der BGH verweist hier auf die Rechtsprechung für Kaufhausdetektive; deren Gehalt kann auch nicht auf die Kaufhausdiebe umgelegt werden.