Ein Frühschoppen des Angeklagten hatte zu einer BAK von 0,65
Promille geführt. Anschließend fuhr er auf verschneiter Straße nach Hause und
kam von der Fahrbahn ab. Weder der Arzt, der die Blutprobe entnahm noch die am
Unfallort erschienenen Polizeibeamten konnten eine merkliche Alkoholisierung
des Angeklagten feststellen.
Das OLG Schleswig (Beschluss vom 17.01.2014, Az. 1 Ss152/13, veröffentlicht bei Burhoff) kam zu dem Ergebnis, dass nicht auszuschließen sei, dass das zum Unfall
(maßgebend: Abkommen von der verschneiten Straße) führende verkehrswidrige
Verhalten des Angeklagten auf anderen Ursachen als einer alkoholbedingten
Berauschung beruhte. Die Verurteilung gemäß § 316 Abs. 2 StGB (Trunkenheit im
Verkehr) könne nur erfolgen, wenn weitere Tatsachen festgestellt seien, die
eine relative Fahruntüchtigkeit als sicher erscheinen lassen. Unterhalb der
Grenze von 1,1 Promille sei jeweils für den Einzelfall in einer Gesamtschau die
Frage zu prüfen, ob der Fahrer fahrtauglich gewesen sei oder nicht. Die
Blutalkoholkonzentration sei dabei lediglich ein Indiz. Hinzu treten müsse
darüber hinaus ein individuelles Verhalten des Fahrzeugführers, welches auf
einen Fahrfehler und somit eine relative Fahruntauglichkeit vermuten lasse.
Dafür reiche jedoch nicht aus, dass jemand von einer
schneebedeckten Fahrbahn einfach abkomme. Dies könne auch geschehen, ohne dass
jemand einen Fahrfehler begehe oder durch Alkohol beeinträchtigt sei.