Seit dem 1.7.2010 gibt es das P - Konto, das Konto, das in Höhe des pfändungsfreien Einkommensbetrag Schutz vor der Zwangsvollstreckung bietet. Die rechtlichen Details sind in
§ 850 k ZPO geregelt.
Und seit dem 1.1.2012 existiert dieser Schutz nur noch auf dem P-Konto. Auf anderen Konten kann er nicht mehr eingeräumt werden.
Um das P-Konto gibt es zahlreiche Fragen:
- Wer kann es beantragen?
- Muss die Bank es einrichten?
- Was darf es kosten?
- Was muss ich tun, um es zu bekommen?
All diese Frage bekommen Sie auf
P-Konto Info beantwortet. Wer also so ein Konto benötigt bzw. Beratung über die Einrichtung eines solchen Kontos erteilen muss, kann sich dort bestens informieren.
(C) Foto: Thorben Wengert /
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