Ich weiss: Sie haben es rauf und runter schon gelesen und wissen Bescheid... Wirklich? Also hier wär nochmal ein Informationsfilmchen der Süddeutschen Zeitung zum Thema - für den, der's nochmal wissen möchte. Das Wichtigste rund um die neuen Bußgelder und ums neue Punktesystem.
Viel Spaß beim Anschauen
(C) Foto: Thorben-Wengert on pixelio.de
Donnerstag, 1. Mai 2014
Donnerstag, 24. April 2014
AG Hannover: Wenn der Muezzin zum Gebet ruft, dann ist das keine Reisemangel
Der Kläger hatte eine Flug-Pauschalreise mit All-Inclusive-Leistungen in die Türkei gebucht. In der Nähe des Hotels befand sich eine Moschee. Vom Minarett aus rief der Muezzin über Lautsprecher mehrmals täglich, beginnend ab 6:00 Uhr morgens die Gläubigen zum Gebet auf. Nach Ansicht des Klägers sei dies eine Lärmbelästigung und deshalb ein Reisemangel, der ihn zur Reisepreisminderung berechtige.
Dem folgte das Amtsgericht Hannover nicht: Wer in die Türkei in Urlaub fahre, müsse immer damit rechnen, akustisch wahrzunehmen, dass der Muezzin zum Gebet rufe. Es handele sich dabei um ein landestypisches Geräusch, ähnlich wie das Geläut der Kirchenglocken in Deutschland.
Das Amtsgericht wies die Klage ab.
AG Hannover, Urteil vom 11.04.2014 - 559 C 44/14
ähnlich auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2008, BeckRS 2014, 03347
Dem folgte das Amtsgericht Hannover nicht: Wer in die Türkei in Urlaub fahre, müsse immer damit rechnen, akustisch wahrzunehmen, dass der Muezzin zum Gebet rufe. Es handele sich dabei um ein landestypisches Geräusch, ähnlich wie das Geläut der Kirchenglocken in Deutschland.
Das Amtsgericht wies die Klage ab.
AG Hannover, Urteil vom 11.04.2014 - 559 C 44/14
ähnlich auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2008, BeckRS 2014, 03347
Donnerstag, 17. April 2014
OLG München zur Betriebsgefahr: Ein Quad ist gefährlicher als ein Auto
Ereignet sich ein Unfall zwischen zwei PKWs und lässt sich die Schuldfrage nicht klären, führt dies über die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu einer hälftigen Haftungsteilung. Anders ist es, wenn am Unfall ein Quad beteiligt ist. Bleibt hier die Schuldfrage offen, haftet das Quad allein, so hat es jetzt das OLG München entschieden (Entscheidung vom 17. September 2013 (AZ: 10 U 2166/13).
Begründung: Ein Quad ist auch ohne Fahrfehler besonders gefährlich., Daher kann die Mithaftung des Autofahrers bei einem Unfall mit einem Quad völlig entfallen. Ein Quad sei beispielsweise bei erlaubter, aber riskanter Fahrweise instabiler und verfüge über kein ABS. Seine technischen Besonderheiten lassen die Betriebsgefahr von Autos lt. OLG München in solchen Fällen völlig in den Hintergrund treten.
© Foto Steffen Fleck / www.pixelio.de
Begründung: Ein Quad ist auch ohne Fahrfehler besonders gefährlich., Daher kann die Mithaftung des Autofahrers bei einem Unfall mit einem Quad völlig entfallen. Ein Quad sei beispielsweise bei erlaubter, aber riskanter Fahrweise instabiler und verfüge über kein ABS. Seine technischen Besonderheiten lassen die Betriebsgefahr von Autos lt. OLG München in solchen Fällen völlig in den Hintergrund treten.
© Foto Steffen Fleck / www.pixelio.de
Donnerstag, 23. Januar 2014
Achtung! Ab dem 22.01.14 neues PKH-Formular verwenden. Das neue Formular gibt's hier!
Wußten Sie, dass es eine „Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung PKHFV)“ gibt? Es gibt sie, und sie hat tatsächlich dieses Ungetüm von einem Namen.
Und in Ihr hat der Gesetzgeber bestimmt, dass für die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Prozess-bzw. Verfahrenskostenhilfe ein neues Formular zu verwenden ist. Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt am 21. Januar 2014 verkündet und trat am Tage nach ihrer Verkündung, also am 22. Januar 2014 in Kraft. Ab diesem Tage dürfen also nur noch die neuen Formulare für die Prozess-bzw. Verfahrenskostenhilfe verwendet werden. Wer nach diesem Termin noch einen Antrag unter Zuhilfenahme des alten Formulars gestellt hat, muss sicherheitshalber das neue Formular nachreichen. Denn nach § 117 IV ZPO ist ein Prozess-bzw. Verfahrenskostenhilfe Antrag nur wirksam gestellt, wenn das richtige Formular vollständig ausgefüllt beigefügt ist. Das neue Formular finden Sie z.B. hier.
Freitag, 10. Januar 2014
Wulff-Prozess - Zwischenfrage: Wieso zum Kuckuck verjähren Korruptionsvorwürfe gegen Glaeseker?
Wer in Verkehrsstrafsachen oder in Angelegenheiten betreffend Ordnungswidrigkeiten verteidigt, weiß, welche Anstrengungen Polizei und Staatsanwaltschaft unternehmen, um die Verjährung auch kleinster Delikte tunlichst zu vermeiden. Da werden zur Unterbrechung der Verjährung notfalls irgendwelche wenig sinnvollen Ermittlungshandlungen getätigt oder irgendwelche Registeranfragen gehalten, um zu verhindern, dass der Angeklagte oder Betroffene straffrei davon kommt - so läßlich seine Verkehrssünde auch gewesen sein mag. Denn es geht ums Prinzip und um gleiche Gerechtigkeit für alle. Und deshalb ist wenig dagegen einzuwenden.
Nun lese ich heute auf der Titelseite der Süddeutschen Zeitung, mögliche Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Wulf-Prozess gegen Olaf Glaeseker seien mit Ende des Jahres 2013 verjährt. Das jedenfalls hat Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer mitgeteilt. Irgendwelche Worte, warum es dazu kommen konnte und wieso er das nicht verhindert hat, verliert der Oberstaatsanwalt nicht. Im Gegenteil: Die Tatsache scheint ihm gelegen zu kommen. Denn bisher hat sich Olaf Glaeseker im Hinblick auf die Gefahr, sich wegen dieser Korruptionsvorwürfe selbst belasten zu können, geweigert, im Wulf-Prozess auszusagen. Nun kann er sich nicht mehr weigern, und die Staatsanwaltschaft bietet ihn - nahezu triumphierend - jetzt als weiteres Beweismittel im Verfahren gegen den Ex-Bundespräsidenten vor Gericht an und verhindert damit das rasche Ende des Verfahrens.
Es ist das gute Recht jedes Prozessbeteiligten, bei der Wahl seiner Mittel nicht heikel zu sein, wenn er in die Enge getrieben wird. Und wer behauptet, die Staatsanwaltschaft Hannover sei in die Enge getrieben, der untertreibt noch gewaltig. Im Prinzip ist mit dem Stand von Ende 2013 die Anklage gegen Wulf völlig zerbröselt. Also kann jeder Verteidiger das Verhalten der Staatsanwaltschaft nachvollziehen, wenn diese nun einen Zeugen geradezu "aus dem Hut zaubert".
Die Frage ist aber, um welchen Preis das geschieht? Hat man eventuell begründete Vorwürfe gegen Glaeseker einfach verjähren zu lassen, um Wulf wegen einer vergleichsweise läppischen Hotelrechnung von unter 800 € doch noch "dran zu kriegen"? Hat man die Verjährung in Kauf genommen, um seinen Ruf (oder eventuell gar seinen Hintern) zu retten?
Es bleibt zu hoffen, dass die Medien hier nach den Hintergründen der Verjährung fragen. Sollten sich die Befürchtungen bewahrheiten, die sich angesichts des zeitlichen Zusammenhangs von Verjährung einerseits und drohendem Prozessende andererseits aufdrängen, sind bei der Staatsanwaltschaft in Hannover personelle Konsequenzen angesagt.
Nun lese ich heute auf der Titelseite der Süddeutschen Zeitung, mögliche Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Wulf-Prozess gegen Olaf Glaeseker seien mit Ende des Jahres 2013 verjährt. Das jedenfalls hat Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer mitgeteilt. Irgendwelche Worte, warum es dazu kommen konnte und wieso er das nicht verhindert hat, verliert der Oberstaatsanwalt nicht. Im Gegenteil: Die Tatsache scheint ihm gelegen zu kommen. Denn bisher hat sich Olaf Glaeseker im Hinblick auf die Gefahr, sich wegen dieser Korruptionsvorwürfe selbst belasten zu können, geweigert, im Wulf-Prozess auszusagen. Nun kann er sich nicht mehr weigern, und die Staatsanwaltschaft bietet ihn - nahezu triumphierend - jetzt als weiteres Beweismittel im Verfahren gegen den Ex-Bundespräsidenten vor Gericht an und verhindert damit das rasche Ende des Verfahrens.
Es ist das gute Recht jedes Prozessbeteiligten, bei der Wahl seiner Mittel nicht heikel zu sein, wenn er in die Enge getrieben wird. Und wer behauptet, die Staatsanwaltschaft Hannover sei in die Enge getrieben, der untertreibt noch gewaltig. Im Prinzip ist mit dem Stand von Ende 2013 die Anklage gegen Wulf völlig zerbröselt. Also kann jeder Verteidiger das Verhalten der Staatsanwaltschaft nachvollziehen, wenn diese nun einen Zeugen geradezu "aus dem Hut zaubert".
Die Frage ist aber, um welchen Preis das geschieht? Hat man eventuell begründete Vorwürfe gegen Glaeseker einfach verjähren zu lassen, um Wulf wegen einer vergleichsweise läppischen Hotelrechnung von unter 800 € doch noch "dran zu kriegen"? Hat man die Verjährung in Kauf genommen, um seinen Ruf (oder eventuell gar seinen Hintern) zu retten?
Es bleibt zu hoffen, dass die Medien hier nach den Hintergründen der Verjährung fragen. Sollten sich die Befürchtungen bewahrheiten, die sich angesichts des zeitlichen Zusammenhangs von Verjährung einerseits und drohendem Prozessende andererseits aufdrängen, sind bei der Staatsanwaltschaft in Hannover personelle Konsequenzen angesagt.
Donnerstag, 21. November 2013
Muss Papa das Auslandsstudium des Kindes bezahlen?
Zu dieser Frage hat neulich noch einmal das Kammergericht (Aktenzeichen 17 WF 232/12 = FamRZ 2013,1407) Stellung genommen. Es beantwortet die Frage differenziert:
Wenn es eine Absprache zwischen dem Kind und den Eltern gibt, aus der sich ergibt, dass das Kind im Ausland studieren darf, dann müssen die Eltern die Kosten von Haus aus übernehmen.
Gibt es eine solche Absprache nicht, müssen die Eltern nur einspringen, wenn ihnen die finanzielle Mehrbelastung wirtschaftlich zumutbar ist, wenn der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und wenn der zusätzliche Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insgesamt angemessen ist.
Ähnlich haben sich auch weitere Gerichte geäußert: BGH, FamRZ 1992, 1064, OLG Karlsruhe, FamRZ 2011,1303; OLG Dresden, 21 UF 619/05 und Amtsgericht Köln, FamRZ 2002,482.
(C) Foto: JenaFoto24.de auf www.pixelio.de
Wenn es eine Absprache zwischen dem Kind und den Eltern gibt, aus der sich ergibt, dass das Kind im Ausland studieren darf, dann müssen die Eltern die Kosten von Haus aus übernehmen.
Gibt es eine solche Absprache nicht, müssen die Eltern nur einspringen, wenn ihnen die finanzielle Mehrbelastung wirtschaftlich zumutbar ist, wenn der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und wenn der zusätzliche Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insgesamt angemessen ist.
Ähnlich haben sich auch weitere Gerichte geäußert: BGH, FamRZ 1992, 1064, OLG Karlsruhe, FamRZ 2011,1303; OLG Dresden, 21 UF 619/05 und Amtsgericht Köln, FamRZ 2002,482.
(C) Foto: JenaFoto24.de auf www.pixelio.de
Mittwoch, 20. November 2013
BGH: Großzüglger "Notgroschen" beim Elternunterhalt
Für die Wechselfälle des Lebens sollte man immer einen angemessenen Betrag "in der Hinterhand" haben. Deswegen gesteht einen die Rechtsprechung, wenn man Unterhalt für seine Eltern zahlen und hierfür sein Vermögen angreifen muss, einen "Notgroschen" zu. In Höhe dieser Notreserve muss man sein Vermögen nicht angreifen, wenn es um die Bezahlung des Unterhalts geht.
Bislang war ungeklärt, in welcher Höhe man sein Vermögen für diese Notfälle zurückhalten darf. Der Bundesgerichtshof ( XII ZB 269/12 , hier die Pressemitteilung zum Urteil ) hat nun entschieden, dass auch jemand, der nur relativ wenig verdient (im vorliegenden Falle belief sich das Jahres-Brutto auf unter Euro 25.000,00) von seinem Vermögen einen Notgroschen von immerhin Euro 10.000,00 behalten darf.
In der Literatur werden gar Beträge bis Euro 26.000,00 diskutiert (Fundstellen dazu vergleiche BGH-Urteil).
C) Foto: birgitH / pixelio.de
Bislang war ungeklärt, in welcher Höhe man sein Vermögen für diese Notfälle zurückhalten darf. Der Bundesgerichtshof ( XII ZB 269/12 , hier die Pressemitteilung zum Urteil ) hat nun entschieden, dass auch jemand, der nur relativ wenig verdient (im vorliegenden Falle belief sich das Jahres-Brutto auf unter Euro 25.000,00) von seinem Vermögen einen Notgroschen von immerhin Euro 10.000,00 behalten darf.
In der Literatur werden gar Beträge bis Euro 26.000,00 diskutiert (Fundstellen dazu vergleiche BGH-Urteil).
C) Foto: birgitH / pixelio.de
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