Mittwoch, 20. November 2013

BGH: Großzüglger "Notgroschen" beim Elternunterhalt

Für die Wechselfälle des Lebens sollte man immer einen angemessenen Betrag "in der Hinterhand" haben. Deswegen gesteht einen die Rechtsprechung, wenn man Unterhalt für seine Eltern zahlen und hierfür sein Vermögen angreifen muss, einen "Notgroschen" zu. In Höhe dieser Notreserve muss man sein Vermögen nicht angreifen, wenn es um die Bezahlung des Unterhalts geht.
Bislang war ungeklärt, in welcher Höhe man sein Vermögen für diese Notfälle zurückhalten darf. Der Bundesgerichtshof ( XII ZB 269/12 , hier die Pressemitteilung zum Urteil ) hat nun entschieden, dass auch jemand, der nur relativ wenig verdient (im vorliegenden Falle belief sich das Jahres-Brutto auf unter Euro 25.000,00) von seinem Vermögen einen Notgroschen von immerhin Euro 10.000,00 behalten darf.
In der Literatur werden gar Beträge bis Euro 26.000,00 diskutiert (Fundstellen dazu vergleiche BGH-Urteil).

C) Foto: birgitH  / pixelio.de

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