Donnerstag, 18. April 2013

Wichtiger Schutz vor Zwangsvollstreckung - Das P-Konto

Seit dem 1.7.2010 gibt es das P - Konto, das Konto, das in Höhe des pfändungsfreien Einkommensbetrag Schutz vor der Zwangsvollstreckung bietet. Die rechtlichen Details sind in § 850 k ZPO geregelt.
Und seit dem 1.1.2012 existiert dieser Schutz nur noch auf dem P-Konto. Auf anderen Konten kann er nicht mehr eingeräumt werden.

Um das P-Konto gibt es zahlreiche Fragen:
  • Wer kann es beantragen?
  • Muss die Bank es einrichten?
  • Was darf es kosten?
  • Was muss ich tun, um es zu bekommen?
All diese Frage bekommen Sie auf P-Konto Info beantwortet. Wer also so ein Konto benötigt bzw. Beratung über die Einrichtung eines solchen Kontos erteilen muss, kann sich dort bestens informieren.

(C) Foto: Thorben Wengert / www.pixelio.de

Mittwoch, 17. April 2013

Spektakuläre Rabattaktion: Bei Regen gibt's Möbel umsonst!

"Sie bekommen Ihre bei uns gekauften Möbel kostenlos, wenn es 3 Wochen nach dem Kauf auf dem Stuttgarter Flughafen regnet - zwischen 11 und 12 Uhr, und mindestens 3 Millimeter.
Damit warb ein schwäbisches Möbelhaus und zog damit den Zorn der zuständigen Wettbewerbsbehörde auf sich. Die meinte, das sei illegales Glücksspiel und wollte die Aktion verbieten.
Ders VGH Baden Württemberg sah das entspannter: Nicht unerlaubtes Glücksspiel sei das, sondern ein Gewinnspiel, das einer Erlaubnis gar nicht bedürfe. Die Begründung ist ebenso einfach wie verblüffend: Wer spielt, zahlt einen (Wett-)Einsatz, der verloren ist, wenn er nicht gewinnt. Hier wird nicht für das Spiel gezahlt, sondern für die Möbel. Und wenn man nicht gewinnt, bleibt`s einfach beim normalen Möbelkauf.

Details zur Rechtslage finden Sie auf den Seiten der Legal-Online-Tribune.

(C) Foto: Arbrecht E. Arnold auf www.pixelio.de

Montag, 8. April 2013

Ab 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Wie das Bundesjustizministerium heute mitteilt, erhöhen sich ab dem 1. Juli 2013 die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Donnerstag, 4. April 2013

BVerwG erkennt Glauben an baldigen Frühling als Religion an

Das jedenfalls berichtet das Internet-Periodikum "Der Postillion". Der Glaube daran, dass bald Frühling werde, zeige frappierende Ähnlichkeiten mit den Vorstellungen anderer Religionen vom Paradies und dem Leben nach dem Tode. Näheres zur spektakulären Entscheidung des Gerichts auf den Internetseiten des Postillions - die auch ansonsten sehr lesenswert sind.

Dienstag, 2. April 2013

Bundesrat: Wer eine Waffe besitzen will, muss vorher vom Verfassungsschutz überprüft werden.

Wieder einmal beschäftigt sich der Gesetzgeber mit der Verschärfung des Waffenrechts. Am 20.3.2013 hat der Bundesrat mit der Mehrheit der SPD-regierten Länder den Gesetzesentwurf 17/12854 eingebracht, der eine Änderung des Waffengesetzes dahingehend vorsieht, dass ein Waffenbesitz erst genehmigt werden soll, wenn die Waffenbehörde eine Auskunft des Verfassungsschutzes darüber eingeholt hat, ob der Antragsteller
" • ...Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,
• Mitglied in einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat,
• einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die
- gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der
Völker gerichtet sind, oder
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden."
Im Rahmen der NSU-Affäre habe sich nämlich herausgestellt, dass "der legale Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstellt".

Ganz unsinnig ist die Regelung zwar nicht; allerdings dürfte sie das Problem wohl auch kaum an der Wurzel packen:
Denn einerseits fragt es sich, ob der Verfassungsschutz solche Auskünfte tatsächlich zu geben bereit ist, wenn einer seiner V-Leute eine Waffenbesitzkarte beantragt. Andererseits bekommt man durch diese Regelung Katastrophen wie die in Winnenden auch nicht in den Griff. Dort gab es nämlich soweit ersichtlich keinen rechts- oder linksradikalen Hintergrund beim Täter oder seinem waffennärrischen Vater.

Generell wird auf Dauer nur ein allgemein wesentlich restriktiver gehandhabter Waffenbesitz wirklich Abhilfe schaffen können. 


Freitag, 22. März 2013

Adoption durch Homosexuelle - AG Berlin-Schöneberg ruft das BVerfG an.

Bekanntlich hat der Gesetzgeber einige Hürden aufgebaut, die gleichgeschlechtliche Paare überwinden müssen, wenn sie ein Kind adoptieren wollen. Eine dieser Hürden hatte das Bundesverfassungsgericht erst im Februar beiseite geräumt. Es erklärte das Verbot der Sukzessiv-Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare für verfassungswidrig (hier die Pressemeldung zum Urteil). Nach diesem Urteil ist es also nun gleichgeschlechtliche Lebenspartnern möglich, dass zunächst der eine und später dann auch der andere Partner dasselbe Kind adoptiert. Bisher war das verboten.

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg geht nun noch einen Schritt weiter. Es hält auch das Verbot für verfassungswidrig, nachdem gleichgeschlechtliche Partner nicht gemeinsam gleichzeitig ein Kind adoptieren können. Deswegen hat das Gericht nun dem Verfassungsgericht einen entsprechenden Fall im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG vorgelegt (Beschlüsse vom 08.03.2013, Az.: 4 F 172/12 und 24 F 250/12). Das Amtsgericht argumentiert, die gegenwärtige rechtliche Regelung, die zwar Ehegatten die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes gestatte, nicht aber gleichgeschlechtliche Lebenspartnern, sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vereinbar. Es gebe keine vernünftige Begründung dafür, weshalb verschiedengeschlechtliche Paare bei der Begründung der Elternschaft durch Adoption besser gestellt sein sollten als gleichgeschlechtliche.

Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht angedeutet, dass, sollte es einen entsprechenden Fall zur Entscheidung vorgelegt bekommen, es auch auch diese Begrenzung der Adoptionsmöglichkeit durch gleichgeschlechtliche Paare kippen wird. Eine entsprechende Entscheidung wird also keine besondere Überraschung sein. Demzufolge hätte der Gesetzgeber hier schon lange reagieren müssen. Einmal mehr hat die Bundesregierung hier aber mit Rücksicht auf konservative Kreise in der CDU und in der Wählerschaft die Verantwortung auf das Bundesverfassungsgericht abgeschoben. Der Inhalt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist absehbar. Und wenn sie dann da ist, kann dann die Regierung der CDU-Parteibasis mit einem Achselzucken gegenübertreten: "Wir konnten leider nicht anders. Das böse Verfassungsgericht hat es so gewollt."

Es fragt sich, wer in diesem Lande noch die Richtlinien der Politik bestimmt. Eine Regierung, die sich vor notwendigen, wenngleich unbequemen und der Basis schwer zu vermittelnden Entscheidungen drückt, tut das sicher nicht.

Update: Auch die Fraktion der Grünen hat am 13.3.2013 im Bundestag einen entsprechenden Antrag auf Gesetzesänderung gestellt, das berichtet "Heute im Bundestag" heute per Mail. Vgl. 17/12691

(C) Foto Gerd Altmann auf www.pixelio.de

Dienstag, 19. März 2013

"Versichern heißt Verstehen" - fragt sich nur, von was man was verstehen sollte...

Diesen wunderbaren Werbespruch verwendet die ERGO zur Kundenwerbung - und andere Versicherungen haben ähnlich Vertrauenerweckendes aufzubieten.
Ein Beitrag in der Zdf -WiSo-Sendung von gestern zeigt auf, wovon ein Schadensachbearbeiter etwas verstehen sollte: Nämlich davon, möglichst wenig auszuzahlen und das auch noch möglichst lange hinauszuzögern. Die Kollegin Beatrix Hüller, selbst lange Schadensachbearbeiterin bei der ERGO berichtet in diesem Beitrag, der sich mit der Zahlungsmoral der Versicherungen beschäftigt, es gebe zwar keine Order, möglichst nichts auszuzahlen. Ab einer gewissen Schadenssumme müsse jedoch jede Entscheidung zu einer Auszahlung als Entwurf dem Vorgesetzten vorgelegt werden. Und wenn man dann die Sache mehrfach zurückbekomme mit der Aufforderung, noch dies und das nachzufragen, dann verstehe man schon, worum es gehe. Und nach und nach werde es dann zum Sport, Schäden möglichst lange abzulehnen und immer "möglichst schnell etwas zu finden, dass man die Sache vom Tisch kriegt".
Fazit der Kollegin: Bei Schäden muss der Geschädigte sich generell immer an einen Fachmann wenden. Selber schreiben ist kontraproduktiv.

Hoffentlich hört jetzt irgendwann mal jemand zu...

Hier der Beitrag aus WiSo. Kann einen Monat lang abgerufen werden.