Montag, 18. Februar 2013

Zur Impressumspflicht in sozialen Netzwerken

Grundsätzlich müssen Unternehmen auf ihren Seiten bei sozialen Plattformen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn die Präsenz zu Marketingzwecken benutzt wird (vgl. LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HKO 54/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07 und zuletzt LG Regensburg, Urt. v. 31.01.2013, Az. 1 HKO 1884/12, zur letzten Entscheidung hier ein Bericht auf LTO).

Legal Tribune Online hat nun übersichtlich zusammengefasst, was es grundsätzlich zu beachten gilt: Impressum - Grundsätzlich ja, aber der Verweis auf die Internetseite reicht. Dieser sollte allerdings deutlich sichtbar auf ein Impressum hinweisen. lto bietet als Referenz-Seite die FacebookSeite des FC-Bayern an.

Wer nicht Opfer einer Abmahnung werden möchte, sollte sich bei Gelegenheit schnell drum kümmern und einen Link setzen.

(C) Foto: Tony Hegewald  / pixelio.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen