Dienstag, 19. Februar 2013

Und wieder ein kleines Stück mehr Gleichstellung für Schwule - BVerfG weitet Adoptionsrecht aus

Es ist keine große Sache, kein alltäglicher Sachverhalt, über den sensationell neu entschieden wurde. Aber das BVerfG lässt zum wiederholten Male keinen Zweifel daran, dass es auf der Gleichbehandlung von hetero- und homosexuellen Paaren besteht.
Hier ging es um die sukzessive Adoption: Ein Partner adoptiert ein Kind, später will das auch der andere tun. Die derzeitige Rechtslage erlaubt das nicht, und das BVerfG hat dem Gesetzgeber in die Agenda geschrieben, das bis zum 30.06.2014 zu ändern ( Urteil vom 19. Februar 2013 1 BvL 1/11  1 BvR 3247/09, hier die Pressemeldung).
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich ganz klar:
"Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe. Bedenken, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften im Allgemeinen richten, wurden in der ganz überwiegenden Zahl der sachverständigen Stellungnahmen zurückgewiesen...
Auch die Sukzessivadoption an sich beeinträchtigt das Kindeswohl nicht, sondern ist diesem in den hier zu beurteilenden Konstellationen regelmäßig zuträglich. Nach Einschätzung der angehörten Sachverständigen ist sie geeignet, stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten. Ferner verbessert sie die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Trennung oder Tod."
Aber das ist noch nicht alles:
"Der Ausschluss der Sukzessivadoption wird nicht durch den Zweck gerechtfertigt, eine Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung gegen die Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner zu verhindern. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist, obgleich das Gesetz diese für Eheleute zulässt."
Kaum verhüllt gibt das BVerfG also zu erkennen, dass es sobald es die Gelegenheit dazu bekommt, wohl auch Korrekturen am § 1741 II BGB vornehmen wird, der eine gemeinschaftliche Adoption nur für Ehepaare und nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften vorsieht. Vermutlich wird auch diese  Bastion der heterosexuellen Ehe bald geschleift sein. Und mit dem Ehegattensplitting ist das BVerfG ja auch schon befasst. Die Entscheidung soll noch dieses Jahr ergehen...

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