Sonntag, 31. August 2014

OLG Frankfurt - Kinder nicht zur Schule geschickt: Kein Entzug der elterlichen Sorge!

Die Eltern waren streng religiös und schickten ihre 4 Kinder im Alter von 8-15 Jahren deshalb nicht in eine Regelschule. Sie unterrichteten sie selbst zuhause. Dieses Verhalten verstößt natürlich gegen die in Deutschland obligatorische Schulpflicht. Das Amtsgericht Darmstadt entzog den Eltern deshalb das Sorgerecht für die Kinder.
Das OLG Frankfurt (Aktenzeichen 6 UF 30/14 vom 28. 8. 2014) hob die Entscheidung jedoch wieder auf. Es billigte das Verhalten der Eltern zwar nicht, überzeugte sich jedoch durch eine "Lernstandserhebung" davon, dass die Kinder keinen Besorgnis erregenden Bildungsrückstand hätten. Ihre Sozialkompetenz sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Eltern kümmert sich sonst sehr um ihre Kinder. Die Kinder wiederum hingen auch sehr an ihren Eltern.
Hiersah das OLG keinen Grund für einen Sorgerechtsentzug: Zwar verstoßen di Elterngegen geltendes Recht; der Verstoß hat aber unmittelbar keine sochen Nachteile für die Kinder zur Folge, dass man bei einer Rechtsgüter-Abwägung zu einem Entzug der Sorge kommen müsse.

Unabhängig davon machen sich die Eltern natürlich strafbar. Die einschlägigen Schulgesetze der Länder sehen für Eltern, die sich weigern, ihre Kinder zur Schule zu schicken, Geldstrafe und Freiheitsstrafen vor, im vorliegenden Falle das hessische Schulgesetz eine Freiheitsstrafe bis zu  6 Monaten. Ein Strafverfahren wird auf die Eltern also zukommen.

Quelle: Beck-Aktuell
(C) Foto: flickr / IowaPolitics.com | CC-BY-SA 2.0

Samstag, 30. August 2014

Fall Edathy - BVerfG: Auch, wenn sich der Beschuldigte rechtmäßig verhält , darf die Strafverfolgungsbehörde von einem Anfangsverdacht ausgehen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohnräume und seiner Mail-Postfächer jetzt zurückgewiesen.
Edathy, der im Internet Nacktfotos junger Männer bezogen hatte, die nicht pornografischer Natur waren, hatte sich gegen die Hausdurchsuchung ebenso gewendet wie gegen die Durchsuchung seiner EMail-Postfächer. Wer sich Fotos diesen Inhalts besorge, bei dem bestehe grundsätzlich auch Anlass zur Annahme und damit ein Anfangsverdacht dahingehend, dass er sich auch mit Kinderpornografie eindecke, so die zuständige Staatsanwaltschaft und das Gericht, dass die Beschlüsse gegen Edathy erließ.

Dem folgte letztlich auch das BVerfG (Beschluss vom 15.08.2014, Az.: 2 BvR 969/14). Auch der Bezug nicht strafrechtlich relevanten Materials könne zu einem Anfangsverdacht führen, "...wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten".  Das sei hier der Fall. Bei den von Edathy bezogenen Bildern handele es sich um "... Darstellungen «vermeintlicher» Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext". Damit seien die Bilder zumindest in den Grenzbereich zu kinderpornografischen Darstellungen einzuordnen und damit dürfe auch rechtsfehlerfrei ein Anfangsverdacht geschöpft werden, der zum Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen berechtige.

Quelle und weitere Informationen: Pressemeldung des BVerfG und  Beck Aktuell.

(C) Foto blu-news.org via http://www.flickr.com/photos/95213174@N08/12476960065/ unter cc-by-sa-2.0 - Linzenz.

Freitag, 29. August 2014

Trennen sich zwei Eheleute, sind gemeinsame Konten im Zweifel hälftig aufzuteilen.

Nur zwei Tage, nachdem sich die polnischen Eheleute getrennt hatten, räumte die Ehefrau dass in Polen existierende gemeinsame Konto komplett ab, um sich Möbel und Elektrogeräte für Ihre neue Wohnung zu kaufen.

Das wollt ihr das Oberlandesgericht Bremen so nicht durchgehen lassen.
An gemeinsamen Konten seien die Eheleute auf gemeinsam berechtigt. Deswegen steht Ihnen das Guthaben auf einem solchen Konto auch gemeinsam zu, d.h. durch. Jeder bekommt die Hälfte. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, etwa, wenn das Konto eingerichtet wurde, um mit dem Kontoguthaben eine gemeinsame Schuld zu begleichen. Das kann auch der Fall sein, wenn das Konto in den "guten Zeiten" eingerichtet wurde, um ein Polster für notwendige Anschaffungen zu bekommen und wenn sich ein Ehegatte jetzt maßvoll nimmt, um beispielsweise Schulranzen oder andere dringend notwendige Anschaffungen für die Kinder zu kaufen.
Das ist aber nach dem Oberlandesgericht Bremen jedenfalls nicht der Fall, wenn man sich trennt und sich einer der beiden Eheleute vom Konto bedient, um sich neu einzurichten.

(Beschluss vom 03.03.2014 - 4 UF 181/13 = BeckRS 2014, 05636)




© Foto Jorma Bork  / pixelio.de

Donnerstag, 28. August 2014

Streiks bei Bahn und Fluggesellschaften: Kein Schadensersatzanspruch für Reisende



Werden die Bahn oder Fluggesellschaften bestreikt, bleibt dem Reisenden, der mit dem Ticket in der Tasche am Flughafen oder Bahnhof strandet, eigentlich nur eins:  Geduldig abzuwarten.
Denn Schadenersatz verlangen oder eine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen, kann der Reisende nicht. Der Bundesgerichtshof hat’s zementiert: Streiks sind „außergewöhnliche Umstände“ , und die wiederum werden gleich behandelt wie „höhere Gewalt“ . Das bedeutet:  Transportunternehmer müssen dem Kunden keinen Schaden ersetzen, auch der Versicherungsfall tritt  nicht ein.
 Immerhin zwei Möglichkeiten hat der von diesen „Umständen“ betroffene Reiselustige:
Er kann seine Fahkarte am Schalter zurückgeben und die Bahn / Fluggesellschaft muss den Reisepreis komplett erstatten –  ohne Stornogebühren zu verlangen.
Oder: Er kann darauf bestehen, dass dafür gesorgt wird, ihn irgendwie anders an sein Reiseziel zu bringen.
Trotz aller Warterei und aller Umstände dürfte das in den meisten Fällen der beste Weg für streikgeplagte Reisfüchse sein. Denn: Fluggesellschaften – und im Zweifel auch die Bahn  -  haben einfach die besseren Möglichkeiten, einen solchen Ersatztransport in die Tat umzusetzen. Außerdem  dürfte die selbst organisierte Fahrt zum Ziel meistens teurer sein als das ursprünglich gebuchte Reiseticket.


(C) Foto:  Aero Icarus  Flickr Lizenz CC BY-SA 2 0

Donnerstag, 14. August 2014

Dashcams dürfen zu Beweiszwecken im Straßenverkehr nicht verwendet werden.

Er fühlte sich ständig von anderen Verkehrsteilnehmer genötigt, die dicht vor ihm in seine Spur hinein schnitten oder ihn durch ihre Fahrweise sonst behinderten. Deshalb beschloss ein deutscher Rechtsanwalt, eine private Aktion gegen solche Autofahrer zu starten. Er installierte auf dem Armaturenbrett seines Wagens einen Camcorder, der ständig den Verkehr vor dem Wagen des Anwalts aufzeichnete. Anhand dieser Aufzeichnungen zeigte der Anwalt dann insgesamt 22 Autofahrer wegen Verkehrsdelikten bei der Polizei an. In 5 Fällen stellte er seine Dashcam- Aufnahmen der Polizei zur Verfügung.

An dieser Vorgehensweise nahm das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht Anstoß. Es verbot dem Anwalt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Behörde sah darin einen Verstoß gegen deutsche Datenschutzvorschriften, eine Einschätzung, die übrigens von nahezu allen deutschen Datenschutzbehörden geteilt wird.

Gegen diese Entscheidung klagte der Anwalt vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Das Gericht gab der Behörde Recht: Grundsätzlich seien die Datenschutzinteressen der heimlich gefilmten Autofahrer höher zu bewerten als das Interesse des Anwalts an einen Videobeweis für den Fall eines Unfalls, stellte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts fest. Das Gericht machte aber auch deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit dem Problem befassen müsse. Es müsse überprüft werden, ob die geltenden Datenschutzbestimmungen noch auf Auto-Camcorder passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss.

Trotzdem hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Datenschutzbehörde auf, allerdings nur wegen eines Formfehlers: Der Verbotsbescheid sei nicht ausreichend eindeutig formuliert gewesen. Er habe beispielsweise nicht die genaue Martin-Typenbezeichnung des vom Anwalt verwendeten Camcorders enthalten.
Entscheidung: VB Ansbach vom 12.8.2014, Az.: 4 K 13.01634

Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/news/vg-ansbach-dashcam-einsatz-zur-erlangung-eines-videobeweises-datenschutzrechtlich-unzul-ssig

Update 18.8.2014: Auch das Amtsgericht München ist nun derselben Rechtsansicht:
http://beck-aktuell.beck.de/news/ag-m-nchen-dashcam-aufnahmen-im-zivilprozess-nicht-als-beweismittel-verwertbar

Samstag, 5. Juli 2014

BGH wehrt dem Wucher bei den Abschleppkosten für Falschparker

Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen von Privat abgeschleppt werden und müssen nur nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Das hat der BGH bereits im Jahre 2009 (V ZR 144/08) klargestellt. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Grundstücksbesitzers an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung dürfe der Grundstücksbesitzer sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben.Zwar hielt der BGH auch damals schon fest, dass dieses Selbsthilferecht nicht schrankenlos gilt, sondern nur im Rahmen der Regeln von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeübt werden darf. Das führt aber nicht dazu, dass ein Fahrzeug beispielsweise schon dann nicht mehr abgeschleppt werden kann, wenn es auf dem fraglichen Parkplatz noch freie Plätze gibt. Denn nach Ansicht des BGH kann der Eigentümer nach § 903 BGB mit seinem Eigentum beliebig verfahren und sich verbotener Eigenmacht erwehren. Dies gilt nach dem BGH auch dann, wenn sich die verbotener Eigenmacht nur auf einen Teil des Eigentums bezieht.

Trotzdem deutete der BGH seinerzeit bereits an, dass Fahrzeuge nicht ohne jede Einschränkung abgeschleppt und Kosten dafür nicht ohne jede Einschränkung geltend gemacht werden können. Denn schon seinerzeit wies der BGH darauf hin, dass für den Abschleppvorgang geltendgemachte Kosten durchaus überhöht sein können. Darauf hebt er in seiner aktuellen Entscheidung nun ab:

Die Ersatzpflicht des Falschparkers werde, so der BGH aktuell in der Entscheidung 5 ZR 229/13 durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er habe nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Dies sei durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären .

Und: die Kosten für Überwachung der Parkfläche dahingehend, ob sie von Falschparker benutzt wird, können vom Parkplatzbesitzer nicht auf die Falschparker umgelegt werden. Der BGH verweist hier auf die Rechtsprechung für Kaufhausdetektive; deren Gehalt kann auch nicht auf die Kaufhausdiebe umgelegt werden.

Freitag, 4. Juli 2014

Revolution im internationalen Erbrecht: Ab 17.08 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung!

... und vieles ändert sich im erbrechtlichen Kollisionsrecht, worauf die Süddeutschen Zeitung heute - sogar mit einem Aufmacher auf Seite 1 - noch einmal hinweist.

1. Innerhalb der EU gilt für jeden Todesfall ab dem 17.08.2015 das Kollisionsrecht der EUErbVO.

2. Für den Erbfall gilt damit das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Das heißt: Wer seinen Lebensabend in Frankreich verbringt und dort stirbt, dessen gesamten Nachlass regelt sich - anders als bisher - nach französischem Recht. Während bisher der in Frankreich verstorbene Deutsche seinen Nachlass - zumindest den beweglichen - nach deutschem Recht vererbte, (während in Frankreich Immobilienbesitz schon immer nach französischem Recht überging), der unterliegt nun, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte, komplett dem französischen Erbrecht.

3. Durch Testament kann diese Regelung abbedungen werden. Man hat die Möglichkeit, statt dem Recht des Aufenthaltsort auch das Heimatrecht zu wählen, Art 22 EUErbVO. Das kann dramtische Auswirkungen auf die Gestaltung im Bereich des Pflichtteilsrechts haben.
Denn während z.B. in Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Polen der Pflichtteil als schuldrechtlicher Anspruch gegen den Nachlass ausgestaltet ist, haben z.B. in Italien, Frankreich, Griechenland Belgien, Portugal Spanien (str.) oder der Türkei auch durch letztwillige Verfügung ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich Ihres Pflichtteils eine echte Miterbenstellung (sog. Noterbenrecht).
In Großbritannien und außerhalb der EU z.B. in Australien oder Florida bekommen durch Verfügungen von Todes wegen von der Erbfolge Ausgeschlossene gar nichts.

Ein gutes Jahr Zeit haben wir noch, uns auf die Revolution im Erbrecht vorzubereiten. Hier einige Links zu brauchbaren ersten Informationen:

Text der EUErbVO

Übersichtlicher Text der EUErbVO bei Beck-Online (propretär) 

Der Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung im Überblick - bei IWW

Merkblatt der deutschen Vertretungen in Spanien zum neuen Recht

 (mit identischem Wortlaut auch von deutschen Vertretungen in anderen EU-Ländern veröffentlicht)

Überblick über die EUErbVO beim DNotI mit ersten Überlegungen zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltsortes

Die Europäische Erbrechts-VO in der Gestaltungspraxis - sehr schöner Artikel von Odersky in Notar 1 - 2013, S. 3 - mit Formulierungsvorschlägen für die Rechtswahl in Testament und Erbvertrag.