Samstag, 5. Juli 2014

BGH wehrt dem Wucher bei den Abschleppkosten für Falschparker

Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen von Privat abgeschleppt werden und müssen nur nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Das hat der BGH bereits im Jahre 2009 (V ZR 144/08) klargestellt. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Grundstücksbesitzers an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung dürfe der Grundstücksbesitzer sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben.Zwar hielt der BGH auch damals schon fest, dass dieses Selbsthilferecht nicht schrankenlos gilt, sondern nur im Rahmen der Regeln von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeübt werden darf. Das führt aber nicht dazu, dass ein Fahrzeug beispielsweise schon dann nicht mehr abgeschleppt werden kann, wenn es auf dem fraglichen Parkplatz noch freie Plätze gibt. Denn nach Ansicht des BGH kann der Eigentümer nach § 903 BGB mit seinem Eigentum beliebig verfahren und sich verbotener Eigenmacht erwehren. Dies gilt nach dem BGH auch dann, wenn sich die verbotener Eigenmacht nur auf einen Teil des Eigentums bezieht.

Trotzdem deutete der BGH seinerzeit bereits an, dass Fahrzeuge nicht ohne jede Einschränkung abgeschleppt und Kosten dafür nicht ohne jede Einschränkung geltend gemacht werden können. Denn schon seinerzeit wies der BGH darauf hin, dass für den Abschleppvorgang geltendgemachte Kosten durchaus überhöht sein können. Darauf hebt er in seiner aktuellen Entscheidung nun ab:

Die Ersatzpflicht des Falschparkers werde, so der BGH aktuell in der Entscheidung 5 ZR 229/13 durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er habe nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Dies sei durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären .

Und: die Kosten für Überwachung der Parkfläche dahingehend, ob sie von Falschparker benutzt wird, können vom Parkplatzbesitzer nicht auf die Falschparker umgelegt werden. Der BGH verweist hier auf die Rechtsprechung für Kaufhausdetektive; deren Gehalt kann auch nicht auf die Kaufhausdiebe umgelegt werden.

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