Freitag, 29. August 2014

Trennen sich zwei Eheleute, sind gemeinsame Konten im Zweifel hälftig aufzuteilen.

Nur zwei Tage, nachdem sich die polnischen Eheleute getrennt hatten, räumte die Ehefrau dass in Polen existierende gemeinsame Konto komplett ab, um sich Möbel und Elektrogeräte für Ihre neue Wohnung zu kaufen.

Das wollt ihr das Oberlandesgericht Bremen so nicht durchgehen lassen.
An gemeinsamen Konten seien die Eheleute auf gemeinsam berechtigt. Deswegen steht Ihnen das Guthaben auf einem solchen Konto auch gemeinsam zu, d.h. durch. Jeder bekommt die Hälfte. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, etwa, wenn das Konto eingerichtet wurde, um mit dem Kontoguthaben eine gemeinsame Schuld zu begleichen. Das kann auch der Fall sein, wenn das Konto in den "guten Zeiten" eingerichtet wurde, um ein Polster für notwendige Anschaffungen zu bekommen und wenn sich ein Ehegatte jetzt maßvoll nimmt, um beispielsweise Schulranzen oder andere dringend notwendige Anschaffungen für die Kinder zu kaufen.
Das ist aber nach dem Oberlandesgericht Bremen jedenfalls nicht der Fall, wenn man sich trennt und sich einer der beiden Eheleute vom Konto bedient, um sich neu einzurichten.

(Beschluss vom 03.03.2014 - 4 UF 181/13 = BeckRS 2014, 05636)




© Foto Jorma Bork  / pixelio.de

Donnerstag, 28. August 2014

Streiks bei Bahn und Fluggesellschaften: Kein Schadensersatzanspruch für Reisende



Werden die Bahn oder Fluggesellschaften bestreikt, bleibt dem Reisenden, der mit dem Ticket in der Tasche am Flughafen oder Bahnhof strandet, eigentlich nur eins:  Geduldig abzuwarten.
Denn Schadenersatz verlangen oder eine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen, kann der Reisende nicht. Der Bundesgerichtshof hat’s zementiert: Streiks sind „außergewöhnliche Umstände“ , und die wiederum werden gleich behandelt wie „höhere Gewalt“ . Das bedeutet:  Transportunternehmer müssen dem Kunden keinen Schaden ersetzen, auch der Versicherungsfall tritt  nicht ein.
 Immerhin zwei Möglichkeiten hat der von diesen „Umständen“ betroffene Reiselustige:
Er kann seine Fahkarte am Schalter zurückgeben und die Bahn / Fluggesellschaft muss den Reisepreis komplett erstatten –  ohne Stornogebühren zu verlangen.
Oder: Er kann darauf bestehen, dass dafür gesorgt wird, ihn irgendwie anders an sein Reiseziel zu bringen.
Trotz aller Warterei und aller Umstände dürfte das in den meisten Fällen der beste Weg für streikgeplagte Reisfüchse sein. Denn: Fluggesellschaften – und im Zweifel auch die Bahn  -  haben einfach die besseren Möglichkeiten, einen solchen Ersatztransport in die Tat umzusetzen. Außerdem  dürfte die selbst organisierte Fahrt zum Ziel meistens teurer sein als das ursprünglich gebuchte Reiseticket.


(C) Foto:  Aero Icarus  Flickr Lizenz CC BY-SA 2 0

Donnerstag, 14. August 2014

Dashcams dürfen zu Beweiszwecken im Straßenverkehr nicht verwendet werden.

Er fühlte sich ständig von anderen Verkehrsteilnehmer genötigt, die dicht vor ihm in seine Spur hinein schnitten oder ihn durch ihre Fahrweise sonst behinderten. Deshalb beschloss ein deutscher Rechtsanwalt, eine private Aktion gegen solche Autofahrer zu starten. Er installierte auf dem Armaturenbrett seines Wagens einen Camcorder, der ständig den Verkehr vor dem Wagen des Anwalts aufzeichnete. Anhand dieser Aufzeichnungen zeigte der Anwalt dann insgesamt 22 Autofahrer wegen Verkehrsdelikten bei der Polizei an. In 5 Fällen stellte er seine Dashcam- Aufnahmen der Polizei zur Verfügung.

An dieser Vorgehensweise nahm das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht Anstoß. Es verbot dem Anwalt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Behörde sah darin einen Verstoß gegen deutsche Datenschutzvorschriften, eine Einschätzung, die übrigens von nahezu allen deutschen Datenschutzbehörden geteilt wird.

Gegen diese Entscheidung klagte der Anwalt vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Das Gericht gab der Behörde Recht: Grundsätzlich seien die Datenschutzinteressen der heimlich gefilmten Autofahrer höher zu bewerten als das Interesse des Anwalts an einen Videobeweis für den Fall eines Unfalls, stellte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts fest. Das Gericht machte aber auch deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit dem Problem befassen müsse. Es müsse überprüft werden, ob die geltenden Datenschutzbestimmungen noch auf Auto-Camcorder passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss.

Trotzdem hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Datenschutzbehörde auf, allerdings nur wegen eines Formfehlers: Der Verbotsbescheid sei nicht ausreichend eindeutig formuliert gewesen. Er habe beispielsweise nicht die genaue Martin-Typenbezeichnung des vom Anwalt verwendeten Camcorders enthalten.
Entscheidung: VB Ansbach vom 12.8.2014, Az.: 4 K 13.01634

Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/news/vg-ansbach-dashcam-einsatz-zur-erlangung-eines-videobeweises-datenschutzrechtlich-unzul-ssig

Update 18.8.2014: Auch das Amtsgericht München ist nun derselben Rechtsansicht:
http://beck-aktuell.beck.de/news/ag-m-nchen-dashcam-aufnahmen-im-zivilprozess-nicht-als-beweismittel-verwertbar

Samstag, 5. Juli 2014

BGH wehrt dem Wucher bei den Abschleppkosten für Falschparker

Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen von Privat abgeschleppt werden und müssen nur nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Das hat der BGH bereits im Jahre 2009 (V ZR 144/08) klargestellt. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Grundstücksbesitzers an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung dürfe der Grundstücksbesitzer sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben.Zwar hielt der BGH auch damals schon fest, dass dieses Selbsthilferecht nicht schrankenlos gilt, sondern nur im Rahmen der Regeln von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeübt werden darf. Das führt aber nicht dazu, dass ein Fahrzeug beispielsweise schon dann nicht mehr abgeschleppt werden kann, wenn es auf dem fraglichen Parkplatz noch freie Plätze gibt. Denn nach Ansicht des BGH kann der Eigentümer nach § 903 BGB mit seinem Eigentum beliebig verfahren und sich verbotener Eigenmacht erwehren. Dies gilt nach dem BGH auch dann, wenn sich die verbotener Eigenmacht nur auf einen Teil des Eigentums bezieht.

Trotzdem deutete der BGH seinerzeit bereits an, dass Fahrzeuge nicht ohne jede Einschränkung abgeschleppt und Kosten dafür nicht ohne jede Einschränkung geltend gemacht werden können. Denn schon seinerzeit wies der BGH darauf hin, dass für den Abschleppvorgang geltendgemachte Kosten durchaus überhöht sein können. Darauf hebt er in seiner aktuellen Entscheidung nun ab:

Die Ersatzpflicht des Falschparkers werde, so der BGH aktuell in der Entscheidung 5 ZR 229/13 durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er habe nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Dies sei durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären .

Und: die Kosten für Überwachung der Parkfläche dahingehend, ob sie von Falschparker benutzt wird, können vom Parkplatzbesitzer nicht auf die Falschparker umgelegt werden. Der BGH verweist hier auf die Rechtsprechung für Kaufhausdetektive; deren Gehalt kann auch nicht auf die Kaufhausdiebe umgelegt werden.

Freitag, 4. Juli 2014

Revolution im internationalen Erbrecht: Ab 17.08 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung!

... und vieles ändert sich im erbrechtlichen Kollisionsrecht, worauf die Süddeutschen Zeitung heute - sogar mit einem Aufmacher auf Seite 1 - noch einmal hinweist.

1. Innerhalb der EU gilt für jeden Todesfall ab dem 17.08.2015 das Kollisionsrecht der EUErbVO.

2. Für den Erbfall gilt damit das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Das heißt: Wer seinen Lebensabend in Frankreich verbringt und dort stirbt, dessen gesamten Nachlass regelt sich - anders als bisher - nach französischem Recht. Während bisher der in Frankreich verstorbene Deutsche seinen Nachlass - zumindest den beweglichen - nach deutschem Recht vererbte, (während in Frankreich Immobilienbesitz schon immer nach französischem Recht überging), der unterliegt nun, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte, komplett dem französischen Erbrecht.

3. Durch Testament kann diese Regelung abbedungen werden. Man hat die Möglichkeit, statt dem Recht des Aufenthaltsort auch das Heimatrecht zu wählen, Art 22 EUErbVO. Das kann dramtische Auswirkungen auf die Gestaltung im Bereich des Pflichtteilsrechts haben.
Denn während z.B. in Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Polen der Pflichtteil als schuldrechtlicher Anspruch gegen den Nachlass ausgestaltet ist, haben z.B. in Italien, Frankreich, Griechenland Belgien, Portugal Spanien (str.) oder der Türkei auch durch letztwillige Verfügung ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich Ihres Pflichtteils eine echte Miterbenstellung (sog. Noterbenrecht).
In Großbritannien und außerhalb der EU z.B. in Australien oder Florida bekommen durch Verfügungen von Todes wegen von der Erbfolge Ausgeschlossene gar nichts.

Ein gutes Jahr Zeit haben wir noch, uns auf die Revolution im Erbrecht vorzubereiten. Hier einige Links zu brauchbaren ersten Informationen:

Text der EUErbVO

Übersichtlicher Text der EUErbVO bei Beck-Online (propretär) 

Der Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung im Überblick - bei IWW

Merkblatt der deutschen Vertretungen in Spanien zum neuen Recht

 (mit identischem Wortlaut auch von deutschen Vertretungen in anderen EU-Ländern veröffentlicht)

Überblick über die EUErbVO beim DNotI mit ersten Überlegungen zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltsortes

Die Europäische Erbrechts-VO in der Gestaltungspraxis - sehr schöner Artikel von Odersky in Notar 1 - 2013, S. 3 - mit Formulierungsvorschlägen für die Rechtswahl in Testament und Erbvertrag.

Mittwoch, 7. Mai 2014

BGH: Während des Mietverhältnisses darf sich der Vermieter nicht aus der Kaution bedienen.

Der Mieter hatte wegen Mängeln an der Wohnung die Miete gemindert. Der Vermieter bediente sich wegen der fehlenden Miete einfach aus der Kaution und forderte die Mieter auf, das Kautionskonto wieder aufzufüllen. Dabei bezog er sich auf eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, nach der er berechtigt war, auch schon während des Laufs des Mietverhältnisses auf die Kaution Zugriff zu nehmen.
Dass das nicht gehen kann, liegt auf der Hand. Denn der Vermieter ging mit dieser Vorgehensweise einfach einre Auseinandersetzung über eventuell bestehende Mängel aus dem Weg. Eine solche Vorgehensweise würde das Recht des Mieters zur Mietminderung aushebeln.

So entschied jetzt auch der BGH - allerdings mit anderer, ebenso überzeugender Begründung. In seiner Entscheidung VIII ZR 234/13 (hier die Pressemitteilung) stellte er fest, dass der Vermieter nicht berechtigt war, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von der Mieterin bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. "Das Vorgehen des Beklagten widerspricht den im § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist deshalb gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam".

Freitag, 2. Mai 2014

Freihandelsabkommen mit den USA - erhebliche Gefahr für den Rechtsstaat - "Sieg über das Gesetz"!

In einem ausführlichen Artikel im Feuilleton ("Sieg über das Gesetz") setzt sich heute, am 2.5.2014  die Süddeutsche Zeitung mit den Gefahren des Freihandelsabkommens mit den USA und ähnlichen Vereinbarungen auseinander. Wem zum Lesen des SZ-Artikels und dieses Blog-Beitrags die Zeit fehlt, kann sich auch in diesem "Pelzig"- Video auf die Schnelle schlau machen.

 https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=LEsHcjFfCjE

Für alle anderen. Der SZ-Artikel schildert kurz zusammengefaßt:

Vereinbarungen wie das Freihandelsabkommen sehen für den jeweiligen ausländischen Investor, also z.B. für einen in Deutschland investierenden ausländischen Großkonzern vor, dass existierende günstige rechtliche Standards für seine Kapitalanlage beibehalten werden und sehen einen Schadenersatz für den Investor vor, falls diese Garantie  verletzt wird. Um diesen Anspruch durchzusetzen, braucht der Investor nicht mehr vor nationale, ordentliche Gerichte ziehen, sondern darf ein Schiedsgericht anrufen. Dessen Urteile sind unanfechtbar und direkt vollstreckbar.

Kommt das Freihandelsabkommen zustande, gelten diese Regeln in Zukunft auch zwischen den USA und der EU- und das hat unabsehbare Folgen, wie die nähere Vergangenheit eindrücklich gezeigt hat: Investoren sind nämlich im Rahmen des Geltungsbereichs davor geschützt, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen so änderen, dass sich der Wert ihrer Anlage mindert. Das aber bedeutet, so die Süddeutsche Zeitung, "... dass sich der vertragsschließende Staat seiner gesetzgeberischen Freiheit und gesellschaftlichen Verantwortung begibt - vor allem auf den besonders empfindliehcne Gebieten des Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutzrechts. Denn das sind die Politikbereiche, die die Profiabilität von Kapitalanlagen am ehesten tangieren". Und dort, wo solche bilateralen Abkommen bereits existieren,  hat die Industrie keine Zurückhaltung, Staaten für ihre Reformgesetzgebung hemmungslos abzustrafen:

Uruguay hat den Nichtraucherschutz verschärft und das Rauchen in der Öffentlichkeit weiträumig verboten. Philipp-Morris hat im Vertrauen auf ungebremsten weiteren Tabakkonsum in Fabriken in Uruguay investiert und macht nun Schadensersatz in Höhe von zwei Milliarden Dollar geltend: Die Produktionsanlagen seien durch die neuen Gesetze entwertet. Das Gleiche versucht Philipp Morris auch in Australien.
Und Deutschland hat es wegen seines Atomausstiegs mit einer vier-Milliarden-Klage des schwedischen Kernkraftbetreibers Vattenfall zu tun.
"Das Corporate Europe Observatory berichtet, dass im Jahr 2011 weltweit rund 450 Investmentschutzklagen von solchem Kaliber anhängig waren, womit sich ihre Anzahl seit Mitte der Neunzigerjahre verzehnfacht hätte", berichtet die Süddeutsche.

Zur Folge hat das, dass die beteiligte Staaten einen gut Teil ihres Gestaltungsspielraums und damit ihrer Souveränität zugunsten der Industrie aufgeben. Soziale Errungenschaften und Umweltschutz werden verstärkt an drohenden Schadensersatzansprüchen scheitern.Und das ist nicht einmal justitiabel. Denn über Klagen der Industrie entscheiden ja nicht die ordentlichen Gerichte, sondern internationale Schiedsgerichte, die übrigens laut SZ nicht mit Richtern, sondern mit "Branchenanwälten" besetzt sind, die von beiden Parteien ausgewählt werden. Wobei sind in den letzten Jahren ein Kreis von nur 15 Anwälten herausgebildet hat, die weltweit über die Hälfte dieser Streitigkeiten, bei Schadenssummen über vier MilliardenDollar sogar über 3/4 aller Falle entscheiden. So wird die Sache für alle Beteiligten vorhersehbar: "Planungssicherheit" nennt man so was.

Wem das wie mir nicht behagt, der kann eine der Petitionen gegen das Abkommen unterschreiben, z.B.

http://www.taz.de/Petition-gegen-Freihandelsabkommen/!134777/
http://www.tagesspiegel.de/politik/campact-widerstand-gegen-freihandelsabkommen-mit-den-usa-waechst/9634288.html