Diese Frage hat das OLG Bremen ( NZM 2016, 439) noch einmal beantwortet: die Eheleute lebten seit Januar 2015 getrennt, der Ehemann zog aus. Die Ehefrau blieb mit den beiden gemeinsamen Kindern bis zum Ende der Kündigungsfrist, also bis Ende April 2015 in der gemeinsam angemieteten Wohnung wohnen und zahlte auch die Miete (allein) weiter. Nach dem Auszug verlangte sie für die Monate Januar bis April die Hälfte der Miete vom Ehemann und bekam LG Bremen tatsächlich Recht:
Grundsätzlich schulden die Eheleute die Miete gemeinsam. Im vorliegenden Fall ändert sich daran nichts, auch wenn der Ehemann ausgezogen ist. Zwar hat die Ehefrau mit den Kindern die Wohnung allein genutzt. Der Ehemann hatte für Frau und Kinder auch Unterhalt gezahlt. Bei der Berechnung des Unterhaltes hatte die Miete aber keine Rolle gespielt, und die Ehefrau hatte bereits im März 2015 Anspruch auf Zahlung der Miete erhoben. Erst anschließend war der Unterhalt berechnet worden, wobei Mietschulden außer Betracht geblieben. Unter diesen Umständen sah es das OLG Bremen als gerechtfertigt an, wenn sich der Ehemann auch über die Zahlung des Unterhalts hinaus mit der Hälfte der Miete beteiligte.
Etwas anderes hätte gelten können, wenn die Frage der Miete bei der Berechnung des Unterhalts ausdrücklich angesprochen worden wäre. Hatte der Ehemann beispielsweise höheren Unterhalt als geschuldet gezahlt, um damit die Mietkosten zu decken, wäre die Forderung nicht gerechtfertigt gewesen.
OLG Bremen, 4 WF 184/15
Montag, 4. Juli 2016
Montag, 8. Februar 2016
Schwiegerelternschenkung: Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist
Schwiegerelternschenkung: Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist
Scheitert eine Ehe in dessen Verlauf die Schwiegereltern dem Schwiegerkind Schenkungen gemacht hat, dann kann nach der geänderten Rechtsprechung des BGH den Schwiegereltern ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen.
Der BGH hat jetzt (XII ZB 516/14 vom 16.12.2015) entschieden, dass diese Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Genauer: drei Jahre zum Jahresende) des §195 BGB unterliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Immobilie geschenkt wurde. Hierfür gilt die Verjährungsfrist des § 196 BGB, nämlich zehn Jahre.
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es darauf an, wann die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe Kenntnis erlangt haben. Insoweit hat der BGH entschieden, dass das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrags feststeht. Haben die Schwiegereltern von dieser Zustellung Kenntnis erlangt oder hätten Sie Kenntnis erlangen müssen, ohne grob fahrlässig zu handeln, haben sie auch vom Scheitern der Ehe des Kindes gewusst.
Auch für in der Vergangenheit liegende Vorgänge gelten diese Regeln. Der Beginn der Verjährungsfrist war nicht etwa bis zur Veröffentlichung der die Rechtsprechung des BGH ändernden Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 hinausgeschoben.
BGH: XII ZB 516/14 vom 16.12.2015
Scheitert eine Ehe in dessen Verlauf die Schwiegereltern dem Schwiegerkind Schenkungen gemacht hat, dann kann nach der geänderten Rechtsprechung des BGH den Schwiegereltern ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen.
Der BGH hat jetzt (XII ZB 516/14 vom 16.12.2015) entschieden, dass diese Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Genauer: drei Jahre zum Jahresende) des §195 BGB unterliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Immobilie geschenkt wurde. Hierfür gilt die Verjährungsfrist des § 196 BGB, nämlich zehn Jahre.
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es darauf an, wann die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe Kenntnis erlangt haben. Insoweit hat der BGH entschieden, dass das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrags feststeht. Haben die Schwiegereltern von dieser Zustellung Kenntnis erlangt oder hätten Sie Kenntnis erlangen müssen, ohne grob fahrlässig zu handeln, haben sie auch vom Scheitern der Ehe des Kindes gewusst.
Auch für in der Vergangenheit liegende Vorgänge gelten diese Regeln. Der Beginn der Verjährungsfrist war nicht etwa bis zur Veröffentlichung der die Rechtsprechung des BGH ändernden Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 hinausgeschoben.
BGH: XII ZB 516/14 vom 16.12.2015
Freitag, 5. Februar 2016
Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2016
Nachdem die letzte Düsseldorfer Tabelle erst vom 1.8.2015 datierte, hat das OLG Düsseldorf sehr rasch, nämlich schon zum 01.01.2016 die Tabelle wiederum aktualisiert. Das hat seinen Grund in der zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls aktualisierten Mindestunterhaltsverordnung (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a BGB). Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht immer dem in der Mindestunterhalts Verordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Nachdem durch die aktuelle Version dieser Satz geringfügig angehoben wurde, wurde auch die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle notwendig.
Auch die Anmerkungen zur Tabelle mussten angepasst werden, da sich zum 1. Januar 2016 auch das Kindergeld geringfügig erhöht hat, nämlich für das erste und zweite Kind auf Euro 190,00, für das dritte Kind auf Euro 196,00 und für das vierte und jedes weitere Kind auf Euro 221,00.
Wie üblich ist zu beachten, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang zu Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
Pressemitteilung OLG Düsseldorf
Auch die Anmerkungen zur Tabelle mussten angepasst werden, da sich zum 1. Januar 2016 auch das Kindergeld geringfügig erhöht hat, nämlich für das erste und zweite Kind auf Euro 190,00, für das dritte Kind auf Euro 196,00 und für das vierte und jedes weitere Kind auf Euro 221,00.
Wie üblich ist zu beachten, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang zu Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
Pressemitteilung OLG Düsseldorf
Dienstag, 28. Juli 2015
Ab 1.8.2015 Neue Düsseldorfer Tabelle
Nachdem das OLG Düsseldorf bei den letzten Ausgaben der Düsseldorfer Tabelle nur die 'Freibeträge für die Unterhaltspflichtigen angehoben hatte, sind nun mal wieder die Unterhaltsberechtigten dran.
Mit der ab 1.8.2015 geltenden neuen Düsseldorfer Tabelle werden die Unterhaltssätze für Kinder um durchschnittlich 3 Prozent angehoben.
Hier gibts die Infos:
Düsseldorfer Tabelle ab 1.8.2015
Leitlinien zur Tabelle ab 1.8.2015
Mit der ab 1.8.2015 geltenden neuen Düsseldorfer Tabelle werden die Unterhaltssätze für Kinder um durchschnittlich 3 Prozent angehoben.
Hier gibts die Infos:
Düsseldorfer Tabelle ab 1.8.2015
Leitlinien zur Tabelle ab 1.8.2015
Mittwoch, 1. April 2015
Rente aufbessern durch private Geschwindigkeitskontrollen
Eine Meldung, die heute sowohl Gegenstand einer Pressemeldung des Deutschen Anwaltsvereins als auch einer Veröffentlichung der Deutschen Anwaltsauskunft war:
Personalmangel bei den Behörden einerseits und leere Stadtsäckel andererseits haben die Gemeinden auf die Idee gebracht, Privatpersonen, bevorzugt Rentnern, die die Zeit für derlei Allotria haben, die Erlaubnis zu erteilen, auf eigene Faust Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Von den verhängten Bußgeldern wird als Entlohnung für die gehabte Mühe dann ein Teil an die privaten Rentner-Sheriffs abgeführt, die damit ihre Rente aufbessern können, sobald sie die Anschaffung für das Messgerät wieder eingespielt haben..
Klingt nach einer besonders uncharmanten Version des "beliehenen Unternehmers", und fast hätte ich mich wirklich drüber aufgeregt - wenn ich nicht gerade noch rechtzeitig auf das Veröffentlichungsdatum geschaut hätte ;-))))
Im Gegensatz zu meiner Mitarbeiterin, die meinte, ich müsse über diesen Skandal sofort einen Blog-Beitrag schreiben. Was hiermit geschieht...
Prima Idee, Sven Walentowski!
Personalmangel bei den Behörden einerseits und leere Stadtsäckel andererseits haben die Gemeinden auf die Idee gebracht, Privatpersonen, bevorzugt Rentnern, die die Zeit für derlei Allotria haben, die Erlaubnis zu erteilen, auf eigene Faust Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Von den verhängten Bußgeldern wird als Entlohnung für die gehabte Mühe dann ein Teil an die privaten Rentner-Sheriffs abgeführt, die damit ihre Rente aufbessern können, sobald sie die Anschaffung für das Messgerät wieder eingespielt haben..
Klingt nach einer besonders uncharmanten Version des "beliehenen Unternehmers", und fast hätte ich mich wirklich drüber aufgeregt - wenn ich nicht gerade noch rechtzeitig auf das Veröffentlichungsdatum geschaut hätte ;-))))
Im Gegensatz zu meiner Mitarbeiterin, die meinte, ich müsse über diesen Skandal sofort einen Blog-Beitrag schreiben. Was hiermit geschieht...
Prima Idee, Sven Walentowski!
Dienstag, 31. März 2015
Straffrei Polizisten beleidigen? Nö! Nur Meinungsäußerung...
Der Angeklagte hatte eine "verdeckt durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle", vulgo Radarfalle behindert. Amüsante Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des Urteils:
"Das Gerät stand im Gebüsch und war dort nur bei genauem Hinsehen zu entdecken. Der Angeklagte blieb auf dem Bürgersteig, welcher an dem Gebüsch vorbeiführt, in der Weise vor dem Radargerät stehen, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht mehr möglich war. Grund seines Anhaltens war eine Unterhaltung mit seiner Schwester. Es war hingegen nicht festzustellen, dass er das Radargerät sah, weshalb auch nicht angenommen werden kann, dass er den Standort bewusst wählte, um die Verkehrskontrolle zu unterbinden.
Als die Zeugen X und Y bemerkten, dass die Messungen keine Resultate mehr erbrachten, verließ der Zeuge X sein Fahrzeug und begab sich zu dem Radargerät. Er forderte den Angeklagten in nicht ausschließbar unhöflichem Ton auf, er möge beiseite treten, er störe die Radarmessung. Hierbei stellte er sich nicht als Beamter des Verkehrsdienstes vor. Der Angeklagte sah das Radargerät und erkannte, dass der Zeuge X in amtlicher Funktion Geschwindigkeitsmessungen vornahm, die er durch die Wahl seines Standortes behinderte. Da er über das als ungehörig empfundene Auftreten des Zeugen X erbost war und zudem verdeckte Radarkontrollen ablehnt, entschloss er sich, der Anordnung keine Folge zu leisten. Hierbei war ihm bewusst, dass er damit eine Fortführung der Radarkontrolle unmöglich machte. Zu dem Zeugen X gewandt fragte er: "Muss ich das?", woraufhin der Zeuge X erwiderte, wenn er die Anordnung nicht befolge, werde er das Beiseitetreten mit einem Platzverweis erzwingen. Zu seiner Schwester gewandt erklärte der Angeklagte: "Ich halte das für Wegelagerei!". Es entsprach seiner Absicht, dass der Zeuge X, welcher neben ihm stand, diese Bemerkung hörte, um ihm durch die Gleichstellung mit einem Straßenräuber seine Missachtung kundzutun. Unter dem Druck der drohenden Zwangsmaßnahme trat er aus dem Radarstrahl."
Der Zeuge X fühlte sich in seiner Ehre getroffen und stellte Strafantrag wegen Beleidigung.
Das OLG Düsseldorf, Az. III 2b Ss 224/02 - 2/03 I sah den Tatbestand des § 185 StGB aber nicht als erfüllt an:
"Auch wenn die Frage der verdeckten Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen Interessen der Allgemeinheit berührt, schließt dies nicht aus, dass zugleich auch ein berechtigtes Interesse des Einzelnen daran vorliegen kann, hierzu seine Meinung kundzutun (vgl. BGHSt 12, 287, 293). Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist dabei als Ausprägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu verstehen (BVerfGE 12, 113, 125). Bei ehrenrührigen Werturteilen sind es vor allem dieses Grundrecht und die mit ihm wahrgenommenen Interessen, die in dem Konflikt mit der Ehre den Vorrang beanspruchen und damit selbst vorsätzliche Ehrverletzungen rechtfertigen können (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 193 Rdnr. 8). Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch im Rahmen einer "privaten Auseinandersetzung" und nicht nur bei einem Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu beachten. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht (vgl. BVerfGE 93, 291, 293).
Eine ehrverletzende Äußerung ist nur dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähung überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person in Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272, 284).
Der Angeklagte hat - wenn auch überspitzt - ausschließlich die verdeckte Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen kritisiert. Eine Schmähung des Zeugen X war nicht Gegenstand seiner Äußerung. Ein durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht gedeckter Angriff auf die Menschenwürde des Zeugen X liegt ebensowenig vor wie eine Formalbeleidigung."
Vielen Dank an den Kollegen Michael Hettenbach, der diese Entscheidung kostenfrei nachlesbar unter obigem Link dokumentiert hat. :-))
(C) Foto: Tim Reckmann / pixelio.de
Donnerstag, 29. Januar 2015
OLG Schleswig: Abkommen von verschneiter Straße mit BAK von 0,65 Promille allein erlaubt keinen Rückschluss auf Fahruntüchtigkeit
Ein Frühschoppen des Angeklagten hatte zu einer BAK von 0,65
Promille geführt. Anschließend fuhr er auf verschneiter Straße nach Hause und
kam von der Fahrbahn ab. Weder der Arzt, der die Blutprobe entnahm noch die am
Unfallort erschienenen Polizeibeamten konnten eine merkliche Alkoholisierung
des Angeklagten feststellen.
Das OLG Schleswig (Beschluss vom 17.01.2014, Az. 1 Ss152/13, veröffentlicht bei Burhoff) kam zu dem Ergebnis, dass nicht auszuschließen sei, dass das zum Unfall
(maßgebend: Abkommen von der verschneiten Straße) führende verkehrswidrige
Verhalten des Angeklagten auf anderen Ursachen als einer alkoholbedingten
Berauschung beruhte. Die Verurteilung gemäß § 316 Abs. 2 StGB (Trunkenheit im
Verkehr) könne nur erfolgen, wenn weitere Tatsachen festgestellt seien, die
eine relative Fahruntüchtigkeit als sicher erscheinen lassen. Unterhalb der
Grenze von 1,1 Promille sei jeweils für den Einzelfall in einer Gesamtschau die
Frage zu prüfen, ob der Fahrer fahrtauglich gewesen sei oder nicht. Die
Blutalkoholkonzentration sei dabei lediglich ein Indiz. Hinzu treten müsse
darüber hinaus ein individuelles Verhalten des Fahrzeugführers, welches auf
einen Fahrfehler und somit eine relative Fahruntauglichkeit vermuten lasse.
Dafür reiche jedoch nicht aus, dass jemand von einer
schneebedeckten Fahrbahn einfach abkomme. Dies könne auch geschehen, ohne dass
jemand einen Fahrfehler begehe oder durch Alkohol beeinträchtigt sei.
Dienstag, 9. September 2014
Kaskoversicherung bei Fahrzeugdiebstahl sofort informieren!
Das Fahrzeug war geleast, und die Leasingfirma hatte für den PKW eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen, für die der Fahrzeugnutzer und Leasingnehmer die Versicherungsprämien zahlte. Als die Leasingzeit endete, gab der Fahrzeugnutzer den PKW nicht zurück und begründete dies damit, dass der PKW wenige Tage nach dem Ende der Leasingzeit in Berlin gestohlen worden sei. Die Leasingfirma versucht zunächst, den Diebstahls-Schaden über die Kaskoversicherung zu regulieren. Diese zweifelte jedoch den Diebstahl an und weigerte sich, zu zahlen. Daraufhin nahm die Leasingfirma den Fahrzeugnutzer in die Haftung, und das zu Recht, wie das OLG Hamm Entscheidung vom 10. März 2014, Az. 18 U 84/13 ) entschied. Der Fahrzeugnutzer und Leasingnehmer habe es versäumt, die Kaskofirma über die Umstände des Diebstahls vollständig und rechtzeitig zu informieren. Deshalb trage er die Verantwortung dafür, dass die Kaskoversicherung nicht zahle und das führe dazu, dass die Leasingfirma
von ihm den Fahrzeugwert (das waren Euro 13.000,00)
verlangen könne.
(C) Foto Thorben Wengert auf www.pixelio.de
Montag, 8. September 2014
Auch ein Uralt-Auto kann durch einen Unfall noch an Wert verlieren
Der gute alte Diesel hatte schon 195.000 km auf dem Buckel,
als er bei einem Unfall beschädigt wurde. Die Versicherung, die den Schaden
regulieren musste, meinte nun, der Heizöl-Ferrari sei so alt, dass es auf den
Unfall nicht mehr ankomme. Durch den Schaden hätte das Fahrzeug keinen Wertverlust
mehr erleiden können.
Dieser Ansicht erteilte das Amtsgericht Hamburg (Entscheidung vom 24. 10. 2013, Aktenzeichen 52 C 63/13) eine Absage: Auch ein 7 Jahre altes Fahrzeug mit hoher Laufleistung können noch einen merkantilen Minderwert erleiden. Denn PKW sein heutzutage erheblich haltbarer geworden, insbesondere Fahrzeuge mit einem Dieselmotor.
Dieser Ansicht erteilte das Amtsgericht Hamburg (Entscheidung vom 24. 10. 2013, Aktenzeichen 52 C 63/13) eine Absage: Auch ein 7 Jahre altes Fahrzeug mit hoher Laufleistung können noch einen merkantilen Minderwert erleiden. Denn PKW sein heutzutage erheblich haltbarer geworden, insbesondere Fahrzeuge mit einem Dieselmotor.
(C) Foto: http://archiv.mb100.de Lizenz: Creative Commons cc 3.0
Freitag, 5. September 2014
"Also der Chef ist doch wirklich ein Psychopath!" - Reicht das für eine Kündigung?
Nicht in jedem Fall, sagt uns das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.07.2014, Az.: 5 Sa 55/14).
Im zu entscheidenden Fall hatte der Angestellte seinen Chef zunächst immer nicht persönlich beleidigt sondern die Bemerkung nur im Kollegenkreise verloren und das, nachdem er kurz zuvor im Rahmen eines Personalgesprächs vom Chef aus dem Zimmer geworfen worden war. Von jeher waren unter Kollegen solche in der Raucherpause geführten Gespräche vertraulich behandelt worden. Der erboste Angestellte, der seinem Ärger einfach Luft machte, konnte deshalb davon ausgehen, dass auch diese Bemerkung nicht nach außen dringen würde.
Unter diesen besonderen Umständen war das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass eine Abmahnung des Angestellten ausreichend gewesen wäre. Für eine außerordentliche Kündigung reichte sein Verhalten nicht.
Quelle: Beck-aktuell
Im zu entscheidenden Fall hatte der Angestellte seinen Chef zunächst immer nicht persönlich beleidigt sondern die Bemerkung nur im Kollegenkreise verloren und das, nachdem er kurz zuvor im Rahmen eines Personalgesprächs vom Chef aus dem Zimmer geworfen worden war. Von jeher waren unter Kollegen solche in der Raucherpause geführten Gespräche vertraulich behandelt worden. Der erboste Angestellte, der seinem Ärger einfach Luft machte, konnte deshalb davon ausgehen, dass auch diese Bemerkung nicht nach außen dringen würde.
Unter diesen besonderen Umständen war das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass eine Abmahnung des Angestellten ausreichend gewesen wäre. Für eine außerordentliche Kündigung reichte sein Verhalten nicht.
Quelle: Beck-aktuell
Mittwoch, 3. September 2014
Penis-Attrappe und Kunst-Urin helfen beim Drogentest auch nicht weiter...
Erstaunliches hat heute die Süddeutsche Zeitung unter Berufung auf dpa zu berichten: Im pfälzischen Kandel hat ein unter Drogen stehender Autofahrer versucht, die Polizei beim Drogentest zu täuschen. Der Autofahrer wurde angehalten und aufgefordert, eine Urinprobe abzugeben. Dabei fiel den kontrollierenden Polizeibeamten auf, dass er ungewöhnlich lange an seiner Hose herum nestelte. Daraufhin hielten die Beamten dort eine Nachschau und stellten fest, dass der vierundzwanzigjährige Autofahrer eine Penis-Attrappe umgeschnallt hatte. In dieser befand sich Kunsturin, eine Flüssigkeit, die sich laut dpa käuflich erwerben lässt und die natürlich keinerlei Hinweisstoffe enthält, die auf Drogenkonsum schließen lassen.
Nach dieser Entdeckung ließen sich die Polizeibeamte natürlich nicht mehr mit der abgelieferten Urinprobe abspeisen sondern bestanden auf einer weiteren Probe. Diese fiel dann tatsächlich positiv aus.
Nicht zu fassen! Die passende Penis-Attrappe lässt sich doch tatsächlich bei Amazon käuflich erwerben- "... Jetzt auch in den Versionen beschnitten, schwarz und schwarz/beschnitten!" So jedenfalls wird das Produkt dort annonciert. Und Amazon teilt mit:" Wird oft zusammen gekauft mit CleanU, dem synthetischen Urin". Beides zusammen ist für lächerliche Euro 166,90 zu kriegen. Aber Achtung: Eile ist geboten: Nur noch 13 Stück auf Lager.
Die Kundenrezensionen, 30 an der Zahl, sprechen Bände über den Kreis der Interessenten. Zum Ablachen komisch! Unbedingt lesen!
Nach dieser Entdeckung ließen sich die Polizeibeamte natürlich nicht mehr mit der abgelieferten Urinprobe abspeisen sondern bestanden auf einer weiteren Probe. Diese fiel dann tatsächlich positiv aus.
Nicht zu fassen! Die passende Penis-Attrappe lässt sich doch tatsächlich bei Amazon käuflich erwerben- "... Jetzt auch in den Versionen beschnitten, schwarz und schwarz/beschnitten!" So jedenfalls wird das Produkt dort annonciert. Und Amazon teilt mit:" Wird oft zusammen gekauft mit CleanU, dem synthetischen Urin". Beides zusammen ist für lächerliche Euro 166,90 zu kriegen. Aber Achtung: Eile ist geboten: Nur noch 13 Stück auf Lager.
Die Kundenrezensionen, 30 an der Zahl, sprechen Bände über den Kreis der Interessenten. Zum Ablachen komisch! Unbedingt lesen!
Dienstag, 2. September 2014
EuGH: Urlaubsabgeltungsanspruch des Verstorbenen geht auf die Witwe über.
Dumm gelaufen: Der Arbeitnehmer hatte noch einen (teils aus den Vorjahren übertragenen) Urlaubsanspruch von 140,5 Tagen. Mit anderen Worten: Er hatte seit 5 Jahren keinen ordentlichen Urlaub gemacht. Dass sich sowas auf die Gesundheit nicht gut auswirkt, liegt auf der Hand. Aber unseren Arbeitnehmer traf es besonders hart: Er erkrankte schwer und segnete nach 2 Jahren Arbeitsunfähigkeit das Zeitliche, ohne dass er seinen Urlaub vorher noch einbringen konnte. Sowas ist natürlich doppelt tragisch.
Die Witwe unseres Arbeitnehmers wandte sich nun an den Arbeitgeber und argumentierte - nicht ohne eine gewisse Logik -, der Urlaub könne ja nun nicht mehr genommen werden und sei deshalb abzugelten, § 7 BUrlG. Und nun wurde es dreifach ärgerlich: Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, Urlaub seine höchstpersönliche Sache (womit er recht hat; man kann ja schließlich niemand andern für sich in den Urlaub schicken). Deshalb sei auch die Abgeltung des Urlaubs eine höchstpersönliche Forderung, die nicht vererblich und deshalb auf die Witwe auch nicht übergegangen sei. Er verweigerte die Zahlung.
Das Landesarbeitsgericht in Hamm war sich der Sache nicht ganz sicher und fragte beim europäischen Gerichtshof nach. Und der EuGH entschied (Urteil vom 12.6.2014 - Rs. C-118/13): Auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich, so dass die Witwe gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch hat.
Hier die Pressemeldung des europäischen Gerichtshofs
(c) Foto böhringer friedrich, Wikipedia, Lizenz: cc-by-sa 2.5
Die Witwe unseres Arbeitnehmers wandte sich nun an den Arbeitgeber und argumentierte - nicht ohne eine gewisse Logik -, der Urlaub könne ja nun nicht mehr genommen werden und sei deshalb abzugelten, § 7 BUrlG. Und nun wurde es dreifach ärgerlich: Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, Urlaub seine höchstpersönliche Sache (womit er recht hat; man kann ja schließlich niemand andern für sich in den Urlaub schicken). Deshalb sei auch die Abgeltung des Urlaubs eine höchstpersönliche Forderung, die nicht vererblich und deshalb auf die Witwe auch nicht übergegangen sei. Er verweigerte die Zahlung.
Das Landesarbeitsgericht in Hamm war sich der Sache nicht ganz sicher und fragte beim europäischen Gerichtshof nach. Und der EuGH entschied (Urteil vom 12.6.2014 - Rs. C-118/13): Auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich, so dass die Witwe gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch hat.
Hier die Pressemeldung des europäischen Gerichtshofs
(c) Foto böhringer friedrich, Wikipedia, Lizenz: cc-by-sa 2.5
Montag, 1. September 2014
OLG Hamm: "Talaq“-Scheidung nach iranischem Recht auch nach deutschem Recht akzeptabel
Die im islamischen Recht vorgesehene „Talaq“-Scheidung ist eine problematische Angelegenheit. Sie läuft mehr oder weniger auf eine Verstoßung des Ehepartners hinaus, etwas, was mit dem deutschen ordre public nicht unbedingt vereinbar ist. Diese Methode der Beendigung einer Ehe ist doch recht weit entfernt vom rechtsförmigen Verfahren, wie es das deutsche Recht vorsieht.
Gleichwohl akzeptiert das OLG Hamm (Beschluss vom 7.5.2013 - Az.: 3 UF 267/12) die „Talaq“-Scheidung unter bestimmten Umständen, nämlich dann, wenn in einer nach iranischem Recht erstellten Heiratsurkunde die Eheleute vereinbart haben, dass beide auf diese Art und Weise die Scheidung herbeiführen können.
Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau den „Talaq“ ausgesprochen (und nebenher im übrigen das zivilrechtliche Scheidungsverfahren betrieben, wobei hier aber die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung noch nicht vorlagen).
Der iranische Ehemann, der nicht so einfach verstoßen werden wollte, hatte sich dagegen gewehrt. Trotzdem sprach das Amtsgericht Essen die Scheidung aus, und das OLG Hamm wies die dagegen erhobene Beschwerde des Ehemannes zurück. Nach der Heiratsurkunde sei die Ehefrau zum Ausspruch des „Talaq“ berechtigt gewesen. Überdies hätten auch die übrigen in der Heiratsurkunde vereinbarten Scheidungsgründe vorgelegen; der Ehemann habe seiner Frau während des Zusammenlebens nämlich mindestens sechs Monate lang keinen Unterhalt gezahlt. Ihr sei außerdem das weitere ihr Leben mit ihm nicht zuzumuten, weil der Mann sich ihr gegenüber „schlecht benommen habe“: Aus einem parallelen Strafverfahren ergebe sich, dass der Ehemann seine Frau eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt habe.
© Foto: Rike / pixelio.de
Gleichwohl akzeptiert das OLG Hamm (Beschluss vom 7.5.2013 - Az.: 3 UF 267/12) die „Talaq“-Scheidung unter bestimmten Umständen, nämlich dann, wenn in einer nach iranischem Recht erstellten Heiratsurkunde die Eheleute vereinbart haben, dass beide auf diese Art und Weise die Scheidung herbeiführen können.
Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau den „Talaq“ ausgesprochen (und nebenher im übrigen das zivilrechtliche Scheidungsverfahren betrieben, wobei hier aber die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung noch nicht vorlagen).
Der iranische Ehemann, der nicht so einfach verstoßen werden wollte, hatte sich dagegen gewehrt. Trotzdem sprach das Amtsgericht Essen die Scheidung aus, und das OLG Hamm wies die dagegen erhobene Beschwerde des Ehemannes zurück. Nach der Heiratsurkunde sei die Ehefrau zum Ausspruch des „Talaq“ berechtigt gewesen. Überdies hätten auch die übrigen in der Heiratsurkunde vereinbarten Scheidungsgründe vorgelegen; der Ehemann habe seiner Frau während des Zusammenlebens nämlich mindestens sechs Monate lang keinen Unterhalt gezahlt. Ihr sei außerdem das weitere ihr Leben mit ihm nicht zuzumuten, weil der Mann sich ihr gegenüber „schlecht benommen habe“: Aus einem parallelen Strafverfahren ergebe sich, dass der Ehemann seine Frau eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt habe.
© Foto: Rike / pixelio.de
Der Hund im Büro...
Nun bin ich ja mein eigener Chef, und ich erlaube und verbiete mir die Dinge, wie sie mir in den Sinn kommen. Und deshalb darf mein Hund natürlich mit ins Büro, wie man sieht.
Wie schaut die Sache aber aus, wenn man angestellt ist? Auch da kann es ja durchaus sinnvoll für den Vierbeiner sein, mit zum Arbeitsplatz zu kommen. Vor allem, wenn ihm daheim die Decke auf den Kopf fällt, weil den ganzen Tag niemand da ist, der sich kümmert und mit einem raus geht...
Darf ich meinen Hund ins Büro mitbringen? Also...
1. muss ich den Chef um Erlaubnis fragen. Einfach so mitbringen geht gar nicht.
2, Selbst wenn ich die Erlaubnis habe, muss sich mein Liebling am Arbeitsplatz so aufführen, dass er nicht stört. Also: Nicht in den Besuchersessel wie bei mir (das war auch nur ausnahmsweise - ehrlich!), sondern unter den Schreibtisch oder auf die Decke neben dem Regal. Und dann wird gedöst, bis einer mit ihm Gassi geht. Das ist zwar langweilig, aber immer noch besser, als allein zu Hause zu liegen.
3. Und wenn der Chef einmal die Erlaubnis erteilt hat, dann kann er sie auch widerrufen, wenn dafür ein guter Grund besteht. Das hat jetzt das LAG Düsseldorf (9 Sa 1207/13) entschieden:
In dessen Fall war ein Hund drei Jahre lang friedlich unter dem Schreibtisch gelegen, bis er plötzlich anfing, sich terretorial zu verhalten: Er knurrte vorbeigehende Kollegen der Besitzerin an - noli me tangere... Die waren natürlich verunsichert. Und so was wirkt sich natürlich auf die Arbeitsabläufe und das Büroklima nicht günstig aus.Der Chef verbot nun dem Hund das Büro.
Weil er aber anderen Mitarbeitern die Mitnahme von deren Hunden weiter erlaubte (denn die führten sich weiter manierlich auf), ging die Besitzerin des ausgesperrten Hundes nun vor Gericht: Gleiches Recht für alle, war ihr Argument. Damit kam sie aber nicht durch. Das LAG Düsseldorf entschied, dass der Arbeitgeber bestimmen könne, unter welchen Bedingungen die Arbeit zu leisten sei. Die Erlaubnis, einen Hund mitzubringen, gelte nur so lange, wie die Arbeitsabläufe nicht gestört werden.Und Hunde, die sich unterschiedlich verhalten, dürfen auch unterschiedlich behandelt werden. Der Gleichheitsgrundsatz wird dadurch nicht verletzt.
( C) Foto: Ich
Wie schaut die Sache aber aus, wenn man angestellt ist? Auch da kann es ja durchaus sinnvoll für den Vierbeiner sein, mit zum Arbeitsplatz zu kommen. Vor allem, wenn ihm daheim die Decke auf den Kopf fällt, weil den ganzen Tag niemand da ist, der sich kümmert und mit einem raus geht...
Darf ich meinen Hund ins Büro mitbringen? Also...
1. muss ich den Chef um Erlaubnis fragen. Einfach so mitbringen geht gar nicht.
2, Selbst wenn ich die Erlaubnis habe, muss sich mein Liebling am Arbeitsplatz so aufführen, dass er nicht stört. Also: Nicht in den Besuchersessel wie bei mir (das war auch nur ausnahmsweise - ehrlich!), sondern unter den Schreibtisch oder auf die Decke neben dem Regal. Und dann wird gedöst, bis einer mit ihm Gassi geht. Das ist zwar langweilig, aber immer noch besser, als allein zu Hause zu liegen.
3. Und wenn der Chef einmal die Erlaubnis erteilt hat, dann kann er sie auch widerrufen, wenn dafür ein guter Grund besteht. Das hat jetzt das LAG Düsseldorf (9 Sa 1207/13) entschieden:
In dessen Fall war ein Hund drei Jahre lang friedlich unter dem Schreibtisch gelegen, bis er plötzlich anfing, sich terretorial zu verhalten: Er knurrte vorbeigehende Kollegen der Besitzerin an - noli me tangere... Die waren natürlich verunsichert. Und so was wirkt sich natürlich auf die Arbeitsabläufe und das Büroklima nicht günstig aus.Der Chef verbot nun dem Hund das Büro.
Weil er aber anderen Mitarbeitern die Mitnahme von deren Hunden weiter erlaubte (denn die führten sich weiter manierlich auf), ging die Besitzerin des ausgesperrten Hundes nun vor Gericht: Gleiches Recht für alle, war ihr Argument. Damit kam sie aber nicht durch. Das LAG Düsseldorf entschied, dass der Arbeitgeber bestimmen könne, unter welchen Bedingungen die Arbeit zu leisten sei. Die Erlaubnis, einen Hund mitzubringen, gelte nur so lange, wie die Arbeitsabläufe nicht gestört werden.Und Hunde, die sich unterschiedlich verhalten, dürfen auch unterschiedlich behandelt werden. Der Gleichheitsgrundsatz wird dadurch nicht verletzt.
( C) Foto: Ich
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