Donnerstag, 22. August 2013

Leihmutter-Geschäft macht aus deutschen Paaren noch keine Eltern - auch wenn ein kalifornisches Gericht die Elternschaft festgestellt hat

Die Antragsteller, zwei in einer registrierten Lebenspartnerschaft zusammenlebende deutsche Männer hatten mit einer amerikanischen Staatsangehörigen einen Leihmutter-Vertrag abgeschlossen. Daraufhin trug diese Frau für die beiden Männer ein Kind aus, dass aus dem Sperma eines der beiden Männer sowie aus einer anonymen gespendeten Eizelle gezeugt war. Im April 2011 erkannten die beiden Männer einem kalifornischen Gericht gegenüber ihre Vaterschaft an, worauf dieses Gericht dann dem Anerkenntnis gemäß die Vaterschaft feststellte.

Daraufhin beantragte das Paar beim Standesamt in Deutschland seine Eintragung als Eltern in das Geburtenregister - und fing sich eine Ablehnung ein, die nun letztlich sogar das Kammergericht Berlin bestätigte  (Beschluss vom 01.08.2013, Az.: 1 W 413/12). Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts sei mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Verstoß gegen den ordre public). Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis könne in Deutschland nur durch Abstammung oder aufgrund einer Annahme als Kind entstehen; eine Leihmutterschaft sei sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich unzulässig.

Die besondere Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbiete eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung. Das Kind sei mit der Mutter, die es gebäre, in besonderer Weise verbunden und werde in seiner Identitätsfindung gefährdet, wenn es von einer Leihmutter ausgetragen werde. Ferner habe jedes Kind ein Recht auf Kenntnis seiner tatsächlichen Abstammung. Bei einer Leihmutterschaft, bei der anschließend jemand anders die Elternschaft übernehme, würden dem Kind die Möglichkeit dieser Information aber vor enthalten, wenn die Leihmutter nicht im Register genannt werde. Im Hinblick auf die Menschenwürde des Kindes habe der deutsche Gesetzgeber diese Grundsatzentscheidung getroffen.

Das Kammergericht ließ aber ausdrücklich offen, ob nicht eventuell die Möglichkeit einer Registereintragung des Sperma-Spenders einerseits und der Leihmutter andererseits im Geburtenregister möglich sei (etwas Derartiges war nicht beantragt worden) und ließ überdies die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

(C) Foto: RalphH  / pixelio.de

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