Nach einem Erlass des Innenministeriums von NRW ist für den Polizeidienst nicht 
geeignet, wer Tätowierungen hat, die beim Tragen von Hemden mit kurzen 
Ärmeln zu sehen sind.
Deshalb schloss die Einstellungsbehöre einen Bewerber, der sichtbare Tattoos auf den Unterarmen trug, von vornherein vom Auswahlverfahren aus. 
Das akzeptierte das VG Aachen so nicht: Lasse die Polizei generell einen Tattoo-Träger zum Auswahlverfahren nicht zu, verstoße das gegen die Grundrechte des Betroffenen, nämlich das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Ferner könne sich der Bewerber auch auf das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG 
berufen. Grundsätzlich können Grundrechte zwar eingeschränkt werden, um die 
Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle gehe die durch den Erlass vorgenommene Beschränkung aber zu weit: Als milderes Mittel käme z.B. in 
Betracht, den Mann zu verpflichten, auch im Sommer Hemden mit langen 
Ärmeln zu tragen (Urt. v. 29.11.2012, Az. 1 K 1518/12).
 
Quelle: lto
(C) Foto: SuicideSusi  / pixelio.de
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