Montag, 12. November 2012

Die "geringe Menge" - zur Mengenlehre im Betäubungsmittelrecht

Haschu Haschisch in den Taschen... kriegst Du Ärger mit Justitia. So lautet jedenfalls die Grundregel. Allerdings werden davon etliche Ausnahmen gemacht. Für den Eigenbedarf darf man nämlich in einzelnen Bundesländern eine "geringe Menge" bei sich haben. Und was eine geringe Menge ist, darüber kann man ganz unterschiedlicher Ansicht sein. Das hat der niedersächsische Justizminister Busemann jetzt thematisiert (Details auf Legal Online Tribune).

Zitat lto: "13 Bundesländer, auch wir in Niedersachsen, ziehen die Grenze bei sechs Gramm", betonte Busemann. Dagegen hätten etwa Rheinland-Pfalz, Berlin und Nordrhein-Westfalen den Grenzwert vor einiger Zeit auf zehn Gramm erhöht. Auch in Schleswig-Holstein werde derzeit über eine Anhebung nachgedacht. In Berlin wiederum, wo in Einzelfällen sogar bis zu 15 Gramm als Eigenbedarf angesehen würden, gebe es Bestrebungen, die Höchstgrenze zu senken.
"Es kann doch nicht sein, dass jemand in Osnabrück mit sieben Gramm Cannabis in der Tasche ein Strafverfahren befürchten muss, im wenige Kilometer entfernten Münsterland aber straffrei bleibt", sagte Busemann. Daher sei es wichtig, gesetzlich zu regeln, was eine "geringe Menge" sei.

Kommende Woche wird es eine Justizminister-Konferenz geben, und man wird darüber nachdenken, ob man den Wert nicht vereinheitlichen kann. Aber schon jetzt rechnet kaum jemand mit einer Einigung.
Warum nur...? Vielleicht haben die Justizminister von Berlin und NRW einfach mehr Platz in ihren  Taschen...? 

(C) Foto manwalk  / pixelio.de

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