Mittwoch, 29. Februar 2012

Eine Glühbirne ist eine Glühbirne ist eine Glühbirne... und kein "Heatball"

Das letzte Stündlein hat geschlagen für die gute alte Glühbirne.Im September 2012 ist es ganz vorbei mit ihr, und schon jetzt dürfen in der EG keine 75 und 100 W Lampen mehr produziert und auch keine mehr in den EG-Bereich eingeführt werden.

Was aber, wenn man nicht Glühbirnen importiert, sondern "Heatballs"? Zugegeben: Diese "Heatballs" sehen Glühbirnen runtergerissen ähnlich.
Sie haben exakt die gleiche Form. Sie haben die gleiche Fassung wie eine Glühbirne und beziehen durch diese Fassung auch den Strom. Und sie funktionieren auch genauso wie Glühbirnen. Wenn man sie einschaltet, leuchten sie und werden heiß.
Aber einen entscheidenden Unterschied gibt es - angeblich. "Heatballs" haben einen anderen Zweck als Glühbirnen: Während Glühbirnen dazu da sind, es hell zu machen und nebenher auch Hitze abgeben, sind "Heatballs" sog. "Kleinheizgeräte" die nebenher - nützlicher Nebeneffekt! - auch hell leuchten. Der Unterschied liegt also in der Sichtweise. Bei der Glühbirne kommt es aufs Licht an, beim "Heatball" auf die Hitze,

Sagt jedenfalls der Importeur. Und meint, seine "Heatballs" importieren und vermarkten zu dürfen, obwohl baugleiche Glühbirnen in der EG verboten sind.

Aber er hat seine Rechnung ohne das OVG-Münster gemacht. Das phantasielose Gericht sah die "Heatballs" - trotz aller wortreicher anderslautender Erklärungsversuche des Importeurs - schlicht und ergreifend als Glühbirnen an. Und verbot ihren Import. Nicht einmal der Einwand des Importeurs half, es handele sich um satirische Aktionskunst, mit der gegen die aus seiner Sicht umweltpolitisch verfehlte Abschaffung der Glühbirne protestiert werden solle. Das nahm ihmn das Gericht ebenfalls nicht ab: Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Vermarktung der Lampen stehe im Vordergrund. In jedem Fall sei die Einschränkung aus Gründen der in der EU zulässigerweise verfolgten Klimaschutzziele und der angestrebten Verringerung des Energieverbrauchs gerichtlich nicht zu beanstanden. (OVG Münster, Beschl. v. 24. 2. 2012 – 4 B 978/11)

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Ergebnis im Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten.

(C) Foto Siegfried Fries auf www.pixelio.de

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