Sie "... liebte es auszugehen. Sie hatte Freunde, wollte einen Beruf ergreifen
und auf eigenen Füßen stehen. Genau das aber wurde in ihrer Familie bei
Frauen nicht geduldet", so beschreibt Beck-Aktuell die Ausgangslage des Falles. Die "Welt" reportiert, dass die junge Frau ihren Hauptschulabschluss nachträgliche erfolgreich absolviert hatte und gerade in einem Kindergarten als Praktikantin arbeitete; sie wollte Erzieherin werden. Und sie trug kein Kopftuch.
Das reichte ihrer Familie, um sie erheblich unter Druck zu setzen. "Die Brüder und die Mutter terrorisierten sie derart, dass sie irgendwann in ein Frauenhaus nach Iserlohn floh", schreibt die "Welt".
Daraufhin beschloss die Familie ihren Tod. Ihr Bruder, zur Tatzeit erst 16 jahre alt und daher vom LG Hagen nur zu einer Jugenstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt, lockte die junge Frau telefonisch in die elterliche Wohnung. Von dort brachten er und der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Onkel die Frau auf einen Autobahnparkplatz und töteten sie bestialisch mit drei direkt ins Gesicht abgefeuerten Schüssen.
Der" Ehrenmord“ wird vom Koran keinesfalls gefordert. Es besteht also auch für gläubige Muslime keine religiöse Notwendigkeit, die Frauen ihrer Familie in dieser Form zur Verantwortung zu ziehen. Nach Ansicht der Autorin Serap Cileli ("Eure Ehre – unser Leid", Blanvalet) ist es die Rolle der Frau im Islam, die zu solchen Taten führt. Diese Rolle "...ist der Antrieb, Frauen im Namen der Ehre zu töten", so wird Cileli von der "Welt" zitiert. Ehrenmorde seien das Ergebnis einer patriarchalischen Familienstruktur, die absoluten Gehorsam von Mädchen und Frauen verlange.
Cileli und der von ihr gegründete Verein Peri – Verein für Menschenrechte und Integration (www.peri-ev.de) hilft Menschen aus Migrantenfamilien, die bedroht sind von Gewalt, von Zwangsverheiratungen und Ehrenmord.
Peri organisiert Fluchthilfe und bietet anonyme Schutzräume. Zu den
Menschen, denen der Verein hilft, gehören auch Homosexuelle, die gezwungen werden sollen, eine Frau aus der Türkei zu
heiraten.
Wer also mit ähnlichen Problemen konfrontiert ist oder von ihnen hört - bei Peri gibt es eine weitere Anlaufstelle.
© Foto: Rike / pixelio.de
Mittwoch, 17. Juli 2013
Dienstag, 16. Juli 2013
Die CDU und die Schwulen - Walversprechen zur Beruhigung der Stammklientel
Es ist Wahlkampf - und das bedeutet für unsere Politiker, manchmal etwas versprechen zu müssen, was man eigentlich nicht versprechen will und auch nicht halten kann. Aber wie heißt es schon bei Käpt'n Blaubär: Walversprechen muss man nicht unbedingt halten. "Einmal kann man sowas schon mal machen."
So hält es auch Volker Kauder, der es wieder einmal nicht lassen konnte, per Presseinterview im "Bonner Generalanzeiger" am 12.07.2013 auf das Bundesverfassungsgericht loszugehen. "Grenzüberschreitung"warf er dem Gericht vor, weil es in der Sache der Überhangmandate nicht so entschieden hatte, wie es ihm gepasst hätte und wie es derzeit für die CDU günstig wäre.
Zugleich kündigte er den Widerstand der Union gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichts über eine mögliche Volladoption von Kindern durch homosexuelle Paare an. "Wir werden dem Verfassungsgericht darlegen, dass es bei der Volladoption nicht um das Glück von zwei erwachsenen Menschen geht, sondern einzig um das Wohl des Kindes." Nur um im nächsten Satz zu sagen: "In einem Rechtsstaat müssen rechtskräftige Urteile von einem Parlament umgesetzt werden, sonst wäre dies das Ende des Rechtsstaats."
Und damit brachte er den Spagat zwischen dem, was der konservative CDU-Wähler hören möchte und dem, was alsbald nach der Wahl tatsächlich passieren wird, auch ideal hin. Er kündigte an, in der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht kräftig auf den Tisch zu klopfen und teilte für den, der zwischen den Zeilen lesen kann, zugleich mit, dass dieses Geklopfe nichts bringen wird, weil das Verfassungsgericht natürlich die gleichzeitige Volladoption eines Kindes durch die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zulassen wird.
Wahlkampfgetöse also - und Kauder ist auf diesem Feld nicht der Einzige. Wobei die Politiker der CDU/CSU das Prinzip der Arbeitsteilung höchst amüsant praktizieren:
Kanzlerin Merkel kann sich eine Gleichstellung der Homo-Ehe mit der Hetero-Ehe vorstellen.
Worauf CSU-General Dobrindt Schwule in der "Welt" als "schrille Minderheit" apostrophiert und konservative Kante fordert: " Die Wahlen 2013 können nur gewonnen werden, wenn wir konservative Positionen ins Zentrum stellen. Die Konservativen sind diejenigen, die das Leben von morgen sichern. Die Zeitgeistgetriebenen verleben das Ererbte". Soso - die Schwulen sind also unser Unglück, weil sie durch ihr So-Sein die abendländische Zukunft ruinieren.
Ihm eilt nun Volker Kauder zur Hilfe mit seiner Ankündigung vom ebenso demonstrativen wie nutzlosen Tisch-Geklopfe beim höchsten deutschen Gericht.
Um aber nun die Schwulen und Lesben als Wähler nicht komplett zu verlieren, lassen sich der bayerische Kultusminister Spaenle und der OB-Kandidat für München der CSU auf dem Christopher-Street-Day blicken und umarmen sich dort fürs Presse-Foto aufs Demonstrativste: Keine Berührungsängste gegenüber denen vom anderen Ufer und nicht mal gegenüber einem Parteifreund. Die Leute von der "LSU" ("Lesben und Schwule in der Union" - die gibts wirklich!) wird's gefreut haben.
Merke! Es kommt nicht auf die Glaubwürdigkeit an, sondern auf die Festigkeit, mit der man seinen Quatsch vertritt - das haben sie alle bei Käptn Blaubär gelernt. Für die Glaubwürdigkeit wird dann schon das Bundesverfassungsgericht sorgen, das uns nach dem Willen der Kanzlerin ja eh die meiste Zeit schon regiert.
(C) Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de
So hält es auch Volker Kauder, der es wieder einmal nicht lassen konnte, per Presseinterview im "Bonner Generalanzeiger" am 12.07.2013 auf das Bundesverfassungsgericht loszugehen. "Grenzüberschreitung"warf er dem Gericht vor, weil es in der Sache der Überhangmandate nicht so entschieden hatte, wie es ihm gepasst hätte und wie es derzeit für die CDU günstig wäre.
Zugleich kündigte er den Widerstand der Union gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichts über eine mögliche Volladoption von Kindern durch homosexuelle Paare an. "Wir werden dem Verfassungsgericht darlegen, dass es bei der Volladoption nicht um das Glück von zwei erwachsenen Menschen geht, sondern einzig um das Wohl des Kindes." Nur um im nächsten Satz zu sagen: "In einem Rechtsstaat müssen rechtskräftige Urteile von einem Parlament umgesetzt werden, sonst wäre dies das Ende des Rechtsstaats."
Und damit brachte er den Spagat zwischen dem, was der konservative CDU-Wähler hören möchte und dem, was alsbald nach der Wahl tatsächlich passieren wird, auch ideal hin. Er kündigte an, in der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht kräftig auf den Tisch zu klopfen und teilte für den, der zwischen den Zeilen lesen kann, zugleich mit, dass dieses Geklopfe nichts bringen wird, weil das Verfassungsgericht natürlich die gleichzeitige Volladoption eines Kindes durch die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zulassen wird.
Wahlkampfgetöse also - und Kauder ist auf diesem Feld nicht der Einzige. Wobei die Politiker der CDU/CSU das Prinzip der Arbeitsteilung höchst amüsant praktizieren:
Kanzlerin Merkel kann sich eine Gleichstellung der Homo-Ehe mit der Hetero-Ehe vorstellen.
Worauf CSU-General Dobrindt Schwule in der "Welt" als "schrille Minderheit" apostrophiert und konservative Kante fordert: " Die Wahlen 2013 können nur gewonnen werden, wenn wir konservative Positionen ins Zentrum stellen. Die Konservativen sind diejenigen, die das Leben von morgen sichern. Die Zeitgeistgetriebenen verleben das Ererbte". Soso - die Schwulen sind also unser Unglück, weil sie durch ihr So-Sein die abendländische Zukunft ruinieren.
Ihm eilt nun Volker Kauder zur Hilfe mit seiner Ankündigung vom ebenso demonstrativen wie nutzlosen Tisch-Geklopfe beim höchsten deutschen Gericht.
Um aber nun die Schwulen und Lesben als Wähler nicht komplett zu verlieren, lassen sich der bayerische Kultusminister Spaenle und der OB-Kandidat für München der CSU auf dem Christopher-Street-Day blicken und umarmen sich dort fürs Presse-Foto aufs Demonstrativste: Keine Berührungsängste gegenüber denen vom anderen Ufer und nicht mal gegenüber einem Parteifreund. Die Leute von der "LSU" ("Lesben und Schwule in der Union" - die gibts wirklich!) wird's gefreut haben.
Merke! Es kommt nicht auf die Glaubwürdigkeit an, sondern auf die Festigkeit, mit der man seinen Quatsch vertritt - das haben sie alle bei Käptn Blaubär gelernt. Für die Glaubwürdigkeit wird dann schon das Bundesverfassungsgericht sorgen, das uns nach dem Willen der Kanzlerin ja eh die meiste Zeit schon regiert.
(C) Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de
Donnerstag, 6. Juni 2013
Dem Partner hinterher schnüffeln: Vorsicht bei den Methoden!
Wer unbedingt wissen will, was der Partner so macht, wenn er gerade nicht mit einem zusammen ist, ist oft nicht heikel in der Wahl der Mittel. Da werden Handys durchgeschnüffelt, E-Mails abgefangen und sogar Privatdetektive beauftragt. Diese dürfen allerdings bei ihren Nachforschungen auch nicht alles tun, was technisch möglich ist.
Insbesondere dürfen sie keinen GPS-Empfänger am Fahrzeug des Partners anbringen, um seine Fahrtstrecke bzw. seinen Aufenthaltsort zu ermitteln.
Das Landgericht Mannheim konstatierte, mit einem entsprechenden Verhalten eines Privatdetektivs konfrontiert, Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dem hat sich der BGH (Urteil vom 4.6.2013 - 1 Str. 32/13) grundsätzlich angeschlossen. Die heimliche Überwachung von „Zielpersonen“ mittels GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar. Nur bei vorliegen eines starken berechtigten Interesses könne eine Abwägung des Sachverhalts ausnahmsweise eine notwendige ähnliche Situation ergeben, die solche Nachforschungen gerechtfertigt erscheinen lasse.
Und wenn es nur darum geht, zu ermitteln, ob sich der Partner eventuell anderweit vergnügt, dürfte dies wohl noch keinen notwehrähnliche Situation sein, jedenfalls nicht vom Standpunkt eines objektiven Betrachters.
© Foto: Wolfgang Dirscherl / pixelio.de
Insbesondere dürfen sie keinen GPS-Empfänger am Fahrzeug des Partners anbringen, um seine Fahrtstrecke bzw. seinen Aufenthaltsort zu ermitteln.
Das Landgericht Mannheim konstatierte, mit einem entsprechenden Verhalten eines Privatdetektivs konfrontiert, Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dem hat sich der BGH (Urteil vom 4.6.2013 - 1 Str. 32/13) grundsätzlich angeschlossen. Die heimliche Überwachung von „Zielpersonen“ mittels GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar. Nur bei vorliegen eines starken berechtigten Interesses könne eine Abwägung des Sachverhalts ausnahmsweise eine notwendige ähnliche Situation ergeben, die solche Nachforschungen gerechtfertigt erscheinen lasse.
Und wenn es nur darum geht, zu ermitteln, ob sich der Partner eventuell anderweit vergnügt, dürfte dies wohl noch keinen notwehrähnliche Situation sein, jedenfalls nicht vom Standpunkt eines objektiven Betrachters.
© Foto: Wolfgang Dirscherl / pixelio.de
BVerfG: Ehegattensplitting auch für "Homo-Ehen"
Im Prinzip war es ein Urteil mit Ansage: Das Verfassungsgericht hatte schon mehrfach angedeutet, gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften den heterosexuellen Ehen vollständig gleichzustellen. Nun hat das Gericht in steuerlicher Hinsicht einen weiteren Schritt getan. Nach einer heute ergangenen Entscheidung des BverfG müssen auch eingetragene Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting profitieren können. Die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartner sei verfassungswidrig, so das Gericht (Az.: 2 BvR 909/06 u.a.). Und der eigentliche Knüller: Das Gericht verlangt, dass die Gesetze rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden. Mit anderen Worten: Steuerliche Nachveranlagung für gleichgeschlechtliche Paare rückwirkend für die letzten 12 Jahre! Es wird nicht der fiskalische GAU sein, aber es wird was kosten...
(C) Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de
(C) Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de
Mittwoch, 5. Juni 2013
Eigener Straftatbestand für Genital-Verstümmelung
Der Organisation „Terre des Femmes“ sieht in Deutschland etwa 6000 Mädchen und junge Frauen von Genital-Verstümmelung bedroht. Selbst die bisherige Strafdrohung für schwere Körperverletzung (maximal zehn Jahre Freiheit Strafe) scheint einschlägige Kreise von solchen Grausamkeiten nicht abhalten zu können.
Dem will die Bundesregierung jetzt einem noch stärkeren Riegel vorschieben. Sie plant einen eigenen Straftatbestand für die Genital-Verstümmelung, der ein maximales Strafmaß von 15 Jahren Freiheit Strafe vorsieht. Die Kabinettsvorlage des Bundesjustizministeriums soll, wenn es nach der Bundesregierung geht, noch vor der Bundestagswahl Gesetz werden.
Überfällig ist eine Reaktion auf die traditionellen oder rituellen Beschneidungen schon lange. Leider hat die Vergangenheit gezeigt, dass Täter sich allein durch höhere Strafen kaum von einer Straftat abschrecken lassen. Die jetzt kommende neue Vorschrift kann daher nur ein Schritt in die richtige Richtung sein. Aufklärung und Prävention sind sicher die wichtigeren Komponenten zur Bekämpfung dieser flagranten Frauenrechtsverletzung.
© Foto: Rike / pixelio.de
Dem will die Bundesregierung jetzt einem noch stärkeren Riegel vorschieben. Sie plant einen eigenen Straftatbestand für die Genital-Verstümmelung, der ein maximales Strafmaß von 15 Jahren Freiheit Strafe vorsieht. Die Kabinettsvorlage des Bundesjustizministeriums soll, wenn es nach der Bundesregierung geht, noch vor der Bundestagswahl Gesetz werden.
Überfällig ist eine Reaktion auf die traditionellen oder rituellen Beschneidungen schon lange. Leider hat die Vergangenheit gezeigt, dass Täter sich allein durch höhere Strafen kaum von einer Straftat abschrecken lassen. Die jetzt kommende neue Vorschrift kann daher nur ein Schritt in die richtige Richtung sein. Aufklärung und Prävention sind sicher die wichtigeren Komponenten zur Bekämpfung dieser flagranten Frauenrechtsverletzung.
© Foto: Rike / pixelio.de
Dienstag, 4. Juni 2013
SG Dortmund: Keine Haftung des Kontobevollmächtigen für Rückzahlung überzahlter Rente
Der Verstorbene hatte seinem Sohn Kontovollmacht erteilt. Der Sohn war jedoch nicht ständig mit der Kontoführung betraut, wie dies etwa ein Betreuer wäre. Er war auch über den Kontostand nicht informiert, und dieser war, wie bei älteren Mitbürger mit schmaler Rente nicht eben selten, um Einiges im Minus.
Nach dem Tode des Verstorbenen überwies die gesetzliche Rentenversicherung irrtümlich noch eine Monatsrente. Anschließend führte die Bank vom Konto des Verstorbenen aus weitere Abbuchungen durch, wodurch die zu Unrecht überwiesene Rente verbraucht wurde.
Die Rentenversicherung nahm nun hinsichtlich der Rückzahlung den kontobevollmächtigten Sohn in die Haftung. Er habe mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt.
Dem folgte das SG Dortmund (Urteil vom 13.05.2013 - S 34 R 355/12 jedoch nicht. Der Sohn habe nicht über das Konto verfügt. Er sei zwar verfügungsberechtigt gewesen. Eine Handlungsverpflichtung seinerseits wenige Tage nach dem Tod des Vaters setze aber voraus, dass ihm einerseits die Rentenüberzahlung und andererseits auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften bekannt seien. Er habe aber lediglich eine Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. Unter diesen Umständen bestehe im Verhältnis zum Rentenversicherer keinerlei Rechtspflicht, unmittelbar nach dem Tode des Vaters durch entsprechende Verfügungen den Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern. Daher können diese Rente auch von ihm nicht zurückgefordert werden.
© Foto: derateru / pixelio.de
Nach dem Tode des Verstorbenen überwies die gesetzliche Rentenversicherung irrtümlich noch eine Monatsrente. Anschließend führte die Bank vom Konto des Verstorbenen aus weitere Abbuchungen durch, wodurch die zu Unrecht überwiesene Rente verbraucht wurde.
Die Rentenversicherung nahm nun hinsichtlich der Rückzahlung den kontobevollmächtigten Sohn in die Haftung. Er habe mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt.
Dem folgte das SG Dortmund (Urteil vom 13.05.2013 - S 34 R 355/12 jedoch nicht. Der Sohn habe nicht über das Konto verfügt. Er sei zwar verfügungsberechtigt gewesen. Eine Handlungsverpflichtung seinerseits wenige Tage nach dem Tod des Vaters setze aber voraus, dass ihm einerseits die Rentenüberzahlung und andererseits auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften bekannt seien. Er habe aber lediglich eine Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. Unter diesen Umständen bestehe im Verhältnis zum Rentenversicherer keinerlei Rechtspflicht, unmittelbar nach dem Tode des Vaters durch entsprechende Verfügungen den Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern. Daher können diese Rente auch von ihm nicht zurückgefordert werden.
© Foto: derateru / pixelio.de
Zwei-Jahresfrist für erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt auch für Altfälle
Wer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, war bis zum 31.12.2013 für drei Jahre vor weiterer Zwangsvollstreckung geschützt, wenn nicht der Gläubiger vortrug, dass sich an den Vermögensverhältnissen des Schuldners etwas geändert hatte.
Diese Frist hat der Gesetzgeber nun per 1.1.2013 auf zwei Jahre verkürzt, und das Landgericht Ansbach (Az.: 1 T 573/13) hat festgehalten, dass diese kürzere Frist auch für Altfälle gibt. Konnte früher der Gläubiger vor Ablauf der 3-Jahres-Frist Antrag auf neuerliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur dann stellen, wenn er glaubhaft machte, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert hatten, so ist nun ein solcher Antrag nach zwei Jahren ohne besondere Begründung oder Glaubhaftmachung möglich.
Im übrigen hat die Verpflichtung des Schuldners, sich zu offenbaren, noch einmal eine weitere kosmetische Veränderung über sich ergehen lassen müssen. Hieß die Sache früher ganz einfach „Offenbarungseid“, nannte man sie anschließend lange Zeit „eidesstattliche Offenbarungs-Versicherung“. Auch das scheint aber nun zu diskriminierend zu sein. Der Vorgang trägt nun den schönen neutralen Titel „Vermögensauskunft des Schuldners“.
© Foto: Uli Carthäuser auf www.pixelio.de
Diese Frist hat der Gesetzgeber nun per 1.1.2013 auf zwei Jahre verkürzt, und das Landgericht Ansbach (Az.: 1 T 573/13) hat festgehalten, dass diese kürzere Frist auch für Altfälle gibt. Konnte früher der Gläubiger vor Ablauf der 3-Jahres-Frist Antrag auf neuerliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur dann stellen, wenn er glaubhaft machte, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert hatten, so ist nun ein solcher Antrag nach zwei Jahren ohne besondere Begründung oder Glaubhaftmachung möglich.
Im übrigen hat die Verpflichtung des Schuldners, sich zu offenbaren, noch einmal eine weitere kosmetische Veränderung über sich ergehen lassen müssen. Hieß die Sache früher ganz einfach „Offenbarungseid“, nannte man sie anschließend lange Zeit „eidesstattliche Offenbarungs-Versicherung“. Auch das scheint aber nun zu diskriminierend zu sein. Der Vorgang trägt nun den schönen neutralen Titel „Vermögensauskunft des Schuldners“.
© Foto: Uli Carthäuser auf www.pixelio.de
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