Freitag, 30. November 2012

Arbeitszeugnisse erstellen - ein Leitfaden.

Sie müssen gelegentlich Ihren Arbeitnehmern Zeugnisse ausstellen? Oder Sie halten als Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis in Händen, dessen Inhalt Sie nicht abschätzen können?

Die Universität Hamburg hat - zu eigenen Zwecken, nämlich für die Beurteilung ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter - einen Leitfaden entwickelt, der Ihnen sowohl bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses als auch beim Lesen und Interpretieren weiterhelfen kann. Den Leitfaden finden Sie hier.

Die Hinweis auf den Leitfaden habe ich bei www.rechthaber.com gefunden. Danke nach dort für den guten Tipp!.

(C) Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de

EuGH: Die Bahn muss über Verspätungen informieren.

Der europäische Gerichtshof hat die Rechts von Bahnkunden gestärkt. Mit Urteil vom 22.11.2012, Az. C-136/11 hat er festgestellt, dass Bahnunternehmen in Europa ihre Kunden zeitnah über Anschlusszüge informieren müssen. Das gilt auch, wenn die Anschlusszüge von anderen Bahnunternehmern betrieben werden. Sie haben die Pflicht, Reisende über Verspätungen und Ausfälle wenigstens der wichtigsten Verbindungen zu unterrichten.
Damit die Bahnunternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, müssen nun die Schienennetzbetreiber allen Anbietern Echtzeitdaten zu den Verspätungen der wichtigsten Anschlussverbindungen zur Verfügung stellen.
Damit bekam das österreichische Bahnunternehmen "Westbahn" vor dem EuGH Recht, das vom Netzbetreiber ÖBB-Infrastruktur AG solche Informationen gefordert hatte. Die ÖBB hatte die Herausgabe der Informationen abgelehnt und die "Westbahn" auf die Mitanbieter verwiesen, also praktisch anheimgestellt, sich die Informationen bei allen übrigen Anbietern zusammen zu sammeln. Das hat der EuGH abgelehnt und die Informationspflicht des Netzbetreibers festgestellt.

(C) Foto: manwalk  / pixelio.de

Donnerstag, 29. November 2012

OLG Hamm: 50.000 € Schmerzensgeld für "Blutgrätsche"

Fouls sind beim Fußball ein übliches Mittel, den Gegner am Erfolg zu hindern. Wenn er ansonsten "durch" wäre, bleibt oft nichts anderes übrig. Und wird beim Foulspiel dann mal einer verletzt, hat er nach ständiger Rechtsprechung eigentlich keinen Schadensersatzanspruch.
Anders bei grob rücksichtslosen Fouls, im Volksmund besser bekannt als "Blutgrätsche". Eine solche war jetzt Gegenstand einer Entscheidung des OLG Hamm, und das stellte laut Pressemeldung des Gerichts fest: "Mangels Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen."

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.10.2012 (I-6 U 241/11).

(C) Foto: Uwe Steinbrich  / pixelio.de

Der Wasserwerfer als Zweitwagen?

Was, wenn bei einer Demo nicht die Polizei, sondern die Demonstranten Wasserwerfer einsetzen?
Das jedenfalls hatten ein paar St.Pauli-Fans vor, die überdies nicht nur St.Pauli-Fans, sondern auch noch der linken autonomen Szene zuzurechnen waren. Sie kauften aus Polizeibeständen einen alten ausrangierten Wasserwerfer und ließen ihn in Aachen als Zweitwagen zu. Schon das beantragte Kennzeichens AC-AB 1910 ("All Cops Are Bastards" plus Gründungsjahr des FC St. Pauli) hätte die Zulassungsbehörde eigentlich misstrauisch machen müssen. Gleichwohl wurde das Fahrzeug zugelassen.
Und dann wurden die Hardcore-Anarcho-Fans beim nächsten Spiel der Alemannia gegen St. Pauli im Februar 2012 aktiv und wollten den Wasserwerfer gegen die gegnerischen Fans einsetzen. Das unterband natürlich die Polizei. Sie ersuchte zudem die Zulassungsbehörde, die Zweitwagenzulassung für den Wasserwerfer zurückzunehmen, was diese dann auch veranlasste.

Zu Unrecht, wie das VG Aachen im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz entschied. Zwar hätte die Zulassung eigentlich gar nicht erst erteilt werden dürfen, da die Betriebserlaubnis des Geräts mit Außerdienststellung bei der Polizei erloschen sei. Trotzdem sei die Rücknahme der Zulassung aus formalen Gründen ebenfalls nicht korrekt gewesen. Überdies sei das Fahrzeug technisch mangelfrei, weshalb der vorläufigen Inbetriebnahme im Straßenverkehr nichts entgegenstehe.

Die auch in juristischer Hinsicht amüsanten Details dieser Geschichte finden sich auf den Seiten der Legal Tribune Online.

(C) Foto: Henning Hraban Ramm  / pixelio.de

Mittwoch, 21. November 2012

Britischer Politiker will 10.000 Twitterer verklagen

Es ging um Kindesmissbrauch. Und eine der ehrwürdigsten Institutionen Großbritanniens, nämlich die BBC erhob schwere Vorwürfe gegen den ehemaligen Schatzmeister der konservativen Partei Allister McAlpine - nur um diese wenig später mit dem Ausdruck des Bedauerns wieder zurückzunehmen. Sie hatten sich definitv als falsch herausgestellt (vgl. den seinerzeitigen Bericht auf focus-online).
Zu diesem Zeitpunkt allerdings hatte sich die Nachricht über Twitter jedoch bereits wie ein Lauffeuer verbreitet. Etwa 10.000 Twitterer hatten sie getweetet bzw. retweetet. Und gegen diese Twitterer will McAlpine nun vorgehen. Nach einem Bericht der Zeit vom heutigen Tage haben McAlpines Anwälte "ein ganzes Team engagiert, um alle Tweets und alle Retweets mit dem Namen des früheren britischen Abgeordneten zu finden". Der britische Nachrichtensender "channel 4 news" sprach von einem "Kreuzzug" gegen die Twitter-Gemeinde, siehe das nachfolgende Video.


 

Er verlangt eine Entschuldigung und eine Entschädigung von 5 Pfund von jedem, der den Artikel der BBC über Twitter weiter verbreitet hat.

Nach britischem Recht dürfte das nicht ganz von der Hand zu weisen sein, berichtet die"Zeit"; dort muss der Nachrichten-Überbringer im Zweifel beweisen, dass seine Nachricht wahr ist. In den USA sieht die Sache anders aus: Dort darf man alles berichten, von dem man nicht positiv weiss, dass es unwahr ist, so die "Zeit". 
Auch in Deutschland muss der Twitterer wenigstens keine Bestrafung wegen Verleumdung fürchten, denn der Tatbestand des § 187 StGB setzt voraus, dass die Behauptung in der Öffentlichkeit "wider besseres Wissen" erfolgt. Die Frage ist nur, ob hier nicht stattdessen der Tatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB vorliegen könnte, wenn man mit der Formulierung nicht aufpasst. 

Ich konnte das hier noch nicht abschließend prüfen. Ausgeschlossen scheint es mir nicht zu sein. Vielleicht können sich ein paar der ausgewiesenen Strafrechtler in der Blogger-Gemeinde mal drum kümmern und etwas dazu posten. Für uns Twitterer wäre die Information existentiell wichtig. So, wie ich das sehe, wäre nach deutschem Recht ein Tweet "McAlpine unter Verdacht auf Kindsmisshandlung" eventuell nach dieser Vorschrift strafbar, während das bei einem Tweet: "BBC: McAlpine unter Verdacht auf Kindsmisshandlung" nicht der Fall wäre. Wie sehen das die Strafrechts-Kollegen? Ein Familienrechtler bittet um fachkundigen Rat.

Dienstag, 20. November 2012

Auch kirchliche Arbeitnehmer dürfen jetzt streiken!

Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, wie die Süddeutsche Zeitung und die Frankfurter Allgemeine berichten.

Aus dem in Deutschland geltenden Prinzip der Trennung von Kirche und Staat resultiert an sich ein subjektives Recht der Kirchen auf Selbstbestimmung, das Verfassungsrang hat. Die Kirchen haben bislang Ihren Mitarbeitern unter Berufung auf diesen Freiraum besondere Loyalitätspflichten abverlangt und Ihnen insbesondere das Streikrecht verweigert. Das lässt das Bundesarbeitsgericht (1 AZR 179/11, 1 AZR 611/11) in dieser Absolutheit nun nicht mehr zu, belässt allerdings den Kirchen nach wie vor das Beschreiten des sogenannten Dritte Wegs (Festlegung des kirchlichen Arbeitsrechts durch paritätisch besetzte Gremien, näheres hierzu "auf die Schnelle" bei Wikipedia).

Näheres sofort hier, wenn die Entscheidungen (oder die dazugehörige Pressemeldung) vorliegen.

(C) Foto: s.media / pixelio.de

Filesharing-Entscheidung des BGH: Das dicke Ende kommt nach

Mit dem Urteil von letzter Woche hat der BGH eine Elternhaftung für file-sharende Kinder weitgehend abgelehnt, wenn diese zuvor über die Tatsache aufgeklärt wurden, dass solcherart Musikbeschaffung verboten ist.
Dass das Problem damit aber nicht aus der Welt ist, sondern sich eher verschärft, darauf weisen Lampmann und Biesterfeld in einem Artikel der Legal-Online-Tribune vom 16.11.2012 hin. Sie unterziehen auch das Urteil selbst einer kritischen Würdigung:

  • Zunächst einmal verwerfe der BGH den guten alten Grundsatz: "Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser". Nur bei mindestens stichprobenartiger Kontrolle greifen ja bekanntlich Erziehungs-Weisungen und -Maßregeln. Eltern von jeglicher Kontrollverpflichtung freizustellen (es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten), gehe daher nicht an. 
  • Wie verfehlt das Urteil sei, könne man ersehen, wenn man das vom BGH postulierte Prinzip auf andere Sachverhalte anwende: "Ein wenig polemisch formuliert: Können Eltern sich fortan auch dann exkulpieren, wenn ihr Kind CDs stiehlt oder ein Haus anzündet, sofern sie nachweisen können, dass sie es zuvor darüber belehrt haben, dass das verboten ist?"
  • Es liege - so Lampmann und Biesterfeld weiter - auf der Hand, dass die Karlsruher Richter dies nicht zum Ausdruck bringen wollten. "Warum sie gerade bei Rechtsverletzungen im Internet bloß eine einfache Belehrung ohne Kontrollmechanismus ausreichen lassen möchten, erschließt sich nicht".
Das lässt sich hören.

Dazu kommt noch - und darauf weisen Lampmann und Biesterfeld ebenfalls hin -, dass Kinder unter sieben Jahren sich kaum mit Filesharing beschäftigen werden, Kinder ab sieben Jahren aber deliktsfähig sind und dann für ihr Handeln haftbar gemacht werden dürfen, wenn sie "bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" haben.
Und nachdem sich die Eltern ja gerade mit dem Argument aus der Haftung winden, sie hätten ihre Kinder entsprechend belehrt, wird man gegen eine Kinder-Haftung in diesen Fällen schlecht etwas einwenden können.
Kommt es also jetzt zu massenhaften Klagen gegen Kinder? Auszuschließen ist das nicht. Denn hinnehmen kann man massenhaftes Filesharing auch nicht: Die Künstler wären neben der Musikindustrie dann diejenigen, die draufzahlen.

Es bleibt also spannend, und das Thema ist alles andere als erledigt.

(C) Foto: Gerd Altmann / pixelio.de

Montag, 19. November 2012

"Hatten Sie in den letzten Jahren mal bei Ärger mit der Staatsanwaltschaft?"

Diese Frage wird bei Einstellungsgesprächen häufig von Arbeitgebern gestellt. Und sie ist unzulässig!
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt mit Urteil vom 15. November 2012 - 6 AZR 339/11 den Grundsatz aufgestellt, dass der Stellenbewerber nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gefragt werden darf.Eine solche unspezifizierte Frage verstößet gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch, und entscheidet sich der Arbeitnehmer, ihn anzulügen, kann der Arbeitgeber, wenn die Sache später noch aufkommt, ihn deswegen nicht kündigen.
Denn der Arbeitnehmer habe, indem er auf eine unzulässige Frage falsch geantwortet habe, nur sein informationelles Selbstbestimmungsrecht wahrgenommen.

Quelle: Beck-Blog 
Ein atmosphärischer Bericht über die Verhandlung bei Reuter-Arbeitsrecht
Hier die Pressemitteilung des BAG

(C) Foto: berwis / pixelio.de

Sonntag, 18. November 2012

Neue Spielwiese für Verfassungsschützer

Kennen Sie GETZ?
Klar! Sagen Sie: Ein Kleinwagen-Modell von Hyundai. Meinen wir aber nicht.
Mmmmh. Sagen Sie. Dann gäbe es noch diesen brasilianischen Saxofonisten Stan Getz, der mit Astrud und Joao Gilberto "The Girl from Ipanema" eingespielt hat. Stimmt. Aber den meinen wir auch nicht.

Nein - GETZ ist die aktuelle Neuerfindung unseres Innenministers Friedrich, das Gemeinsame Extremismus- und Terrorabwehrzentrum. Es soll die (siehe NSU) bislang ja schon sehr erfolgreiche Arbeit der deutschen Verfassungsschützer noch besser koordinieren und löst wohl das seit acht Jahren operierende Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) ab. Dabei ergänzt es das seit Dezember 2011 bestehende Gemeinsame Abwehrzentrum Rechtsextremismus und -terrorismus (GAR) um alle weiteren Bereiche des Extremismus und -terrorismus sowie Spionage und Proliferation. 

Am Zentrum beteiligen sich insbesondere das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst, die Bundespolizei, der Generalbundesanwalt, das Zollkriminalamt und der Militärische Abschirmdienst, so Legal Online Tribune. Es soll den Beteiligten die Möglichkeit geben, sich "vor Ort in Arbeitsgruppem auszutauschen". Wunderbar! Wenn denn die Kommunikation bislang daran gescheitet sein sollte, dass man Telefon und EMail nicht bedienen konnte - vielleicht helfen ja Treffen vor Ort was.

Am letzten Donnerstag wurde das Zentrum durch Friedrichs und den Verfassungsschutzpräsidenten Maaßen eröffnet, siehe die Berichte der LTO und des Verfassungs-Blogs. Sicher sind die ersten Aktenshredder bereits installiert. Aber es gibt mal wieder einen Spielverderber. Die LINKE will Klage gegen das Zentrum erheben. Das "Trennungsgebot" zwischen Polizei und Verfassungsschutz sei verletzt.
Und wenn schon: Wenn die Zusammenarbeit so gut klappt, wie bisher, braucht man sich da wohl kaum Sorgen zu machen.

(C) Foto: Stephanie Hofschlaeger  / pixelio.de

Samstag, 17. November 2012

Bald kein Rabatt für stromintensive Betriebe mehr?

OLG Düsseldorf zweifelt die Rechtmäßigkeit der Befreiung industrieller Großverbraucher von den Netzkosten an.

Natürlich kostet die Energiewende erstmal Geld. Die Strompreise steigen. Erstmal. Bis wir autark sind. Dann werden wir vergleichsweise besser fahren als mit fossilen Brennstoffen aus dem Nahen Osten. Wenn's die dann überhaupt noch gibt.
Aber das interessiert einen deutschen Großunternehmer heute wenig. Er will JETZT verdienen. Was Energie allgemein und Strom im Besonderen in 20 Jahren kostet und welche Luft dann seine Kinder atmen, ist für ihn derzeit drittrangig. Also sucht er nach Wegen, die zusätzliche Belastung - und sei es auf Kosten anderer - zu vermeiden. Und droht der Regierung, die mit der Strompreiserhöhung verbundene Kostensteigerung dadurch zu egalisieren, dass er Personal entlässt.
Und um den Arbeitsmarkt nicht zu beunruhigen und um sich die Wähler zu erhalten, erlässt ihm die Regierung die Netzkosten. Und nicht zuletzt deshalb wird der Strom für uns alle im Moment so viel teurer.

Seit August letzten Jahres können die Strom-Großverbraucher - rückwirkend zum 01.01.2011 - die Befreiung von den Netzkosten beantragen. Dagegen sind die Netzbetreiber Sturm gelaufen. Vor dem OLG Düsseldorf sind 160 Klagen anhängig, mit denen versucht wird, die Regelung zu kippen. Und das OLG  Düsseldorf hat tatsächlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit. In einem Eilverfahren hat es "aus pragmatischen Gründen" noch ein Auge zugedrückt. Für das im März 2013 stattfindende Hauptsacheverfahren sehe die Sache jedoch anders aus: Die Befreiungsregelung hätte nicht per Verordnung ergehen dürfen. Sie wäre Sache des Gesetzgebers gewesen. (So was hatten wir doch schon mehrfach, vgl. unseren Post zur Abschaltung der Atomkraftwerke). Überdies sei die Sache europarechtlich bedenklich. Allenfalls eine Minderung der Entgelte könne sich das Gericht vorstellen, nicht aber eine Befreiung...

Es wird spannend im Frühjahr...

Quelle: legal tribune online

(C) Foto: Wolfgang Dirscherl  / pixelio.de 

Freitag, 16. November 2012

File-Sharing: "Früher hätte es für so was eine Watsch'n gegeben!"

Interessant, zu welchen Argumenten Anwälte von Plattenfirmen greifen, wenn die Luft ansonsten dünn wird:

Vorgestern ging der Musikbranche ein Filesharing-Verfahren vor dem BGH verloren. Wir lieferten hier eine Zusammenfassung.
Nun gibt es ein sehr gutes Resumée der Kanzlei Petrings und einen erstaunlichen Terminsbericht von Wilde-Beuger-Solmecke. Ich zitiere:

"Der Anwalt der Gegenseite Dr.  XXX stellte sich auf den Standpunkt, die Eltern müssten den Kindern klar ihre Grenzen aufzeigen. Früher hätten die Eltern dafür auch schon mal Ohrfeigen verteilt. Sie können sich jedenfalls nicht damit herausreden, sie hätten keine ausreichenden Fachkenntnisse. Notfalls müssten sie sich diese Kenntnisse eben verschaffen, sei es indem sie einen Fachmann beauftragen oder sich selbst informieren. Wenn ein Gericht eine solche Argumentation der Eltern zulassen würde, würde dies den Weg in die Rechtslosigkeit ebnen. Dr. XXX hielt den Erziehungsauftrag der Eltern und somit auch ihre Aufsichtspflichten hier für verletzt."
Man stelle sich vor: "Mu-sik-run-ter-la-den-ge-hört-sich-das???" Und zu jeder Silbe eine Maulschelle. Abwechselnd von rechts und von links, damit's gerecht zugeht.

Dürfen wir den Kollegen höflich auf § 1631 II BGB hinweisen?

Nochmals zur Klarstellung:
  • Ich bin gegen jede Urheberrechtsverletzung! Ich bin selber Urheber!
  • Ich habe Verständnis für das Vorgehen der GEMA.
  • Ich habe kein Verständnis dafür, wenn kostenlos tonnenweise Musik im Net getauscht wird.

Aber für solche Schmalspurargumente kann ich beim besten Willen kein Verständnis mehr aufbringen.

(C) Foto: Willi Schewski / pixelio.de

"Jawohl, mein Führer!" ...sollte man besser nicht zu seinem Chef sagen.

Der Arbeitnehmer hatte eine Anweisung seines Chefs mit der Bemerkung "Jawohl, mein Führer!" bestätigt. Das kam in den falschen Hals. Wegen der Verwendung von Nazi-Sprüchen kündigte der Arbeitgeber. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage ging bis in dei zweite Instanz. Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.01.2011 - 11 Sa 353/10 = BeckRS 2011, 71731) stellte fest:
  • Einerseits sind Nazi-Sprüche im Betrieb unakzeptabel und können je nach konkreter Sachlage eine Kündigung durchaus rechtfertigen.Die Äußerung "Jawohl, mein Führer", stelle ein deutliches Fehlverhalten dar. Sie verbiete sich im innerbetrieblichen Gebrauch, denn es handele sich um "einen Tabubruch durch Verwendung des aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entstammenden Zitats". Von einer "kabarettistischen Aufarbeitung" des dritten Reichs (die der Arbeitnehmer im Ernst vorgetragen hatte) könne nicht die Rede sein.
  • Andererseits sei eine sofortige Kündigung auch in diesem Falle nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer abmahnen müssen und erst im Wiederholungsfalle kündigung dürfen.
Quelle: Beck-Blog

Ius News #9


Ausgabe vom 16.11.2012:
Die NPD spricht beim Verfassungsgericht vor. Hat deshalb das BAG über das "Flunkern beim Vorstellungsgespräch" entschieden? Wenn ich nicht will, dass man mich in meiner Wohnung belästigt, muss ich meine Adresse bekannt geben. Na sowas! Es wird Zeit, dass sich da was ändert und Udo endlich president wird...
  • Wer beim Vorstellungsgespräch flunkert und später ertappt wird, darf deswegen nicht immer gekündigt werden, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden, und berichtet die Kanzlei Blaufelder
  • Wen ich im Gewaltschutzverfahren erreichen will, dass der Gegner sich von meiner Wohnung fernhält, dann muss ich leider bekanntgeben, wo ich wohne, sonst kann das Gericht keinen Beschluss erlassen. Das hat das OLG Celle son entschieden, und darüber berichtet H.O. Burschel im Beck-Blog 
  • Udo Vetter will in den Bundestag und kandidiert für die Piraten, berichet der Spiegel. Dem Kollegen Hoenig wäre noch lieber, wenn er seine Ambitionen noch  höher ausrichten würde: "Udo for president!"
  •  Auch bei Verkehrsunfällen mit klarer Haftungslage darf der Geschädigte einen Anwalt mit der Regulierung des Schadens beauftragen. Das ist seit langem klar, und trotzdem versuchen die Versicherungen immer wieder, dem Anwalt die Gebühren streitig zu machen. Warum die Beauftragung eines Anwalts auch bei klarer Haftungslage regelmäßig notwendig ist, erläutert das AG Berlin Mitte und berichtet die Kanzlei Hoenig
  • Die NPD hat beim BVerfG einen Antrag gestellt und will erreichen, dass sie als verfassungskonform eingestuft wird. Wie wenig an diesem Antrag dran ist, erläuter der Kollege Steinbeis im Verfassungsblog
  • Der Mieter der die Miete mindert und weniger zahlt, läuft Gefahr, fristlos gekündigt zu werden, wenn der Rückstand zwei Monatsmieten erreicht und die Mietminderung nicht begründet ist. Das hat der BGH nochmals entschieden, und das erläutert der Kollege Robak

Donnerstag, 15. November 2012

Der BGH und das Filesharing

Selten war ein Thema so heiß! Wie heiß, kann man daran ersehen, wieviel in kürzester Zeit dazu gepostet wurde.
In Anbetracht der überwältigenden Informationsflut sowie des direkt bevorstehenden Feierabends verzichte ich auf eine eigene Stellungnahme und beziehe mich  auf alle anderen, die sich während der letzten zwei Stunden schon die Mühe gemacht haben. Sie sind es alle wert, zitiert zu werden.

Hier als Überblick die Pressemeldung des BGH.

Und  hier eine Auswahl aus den Posts der Kollegen aus den letzten Stunden:

Ergänzung vorbehalten.
Ich bin dann mal wech...Schönen Feierabend.

Horror-Szenario: Generalschlüssel verloren! Nicht immer müssen Arbeitnehmer oder Mieter gleich die ganze Schließanlage ersetzen!

Es ist der Super-GAU: Der Arbeitnehmer hat für das große Geschäftsgebäude des Arbeitgebers einen Generalschlüssel bekommen, der 150 Türen schließt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Schlüssel nicht mehr aufzufinden. Der Arbeitgeber kündigt an, die Schließanlage komplett austauschen zu wollen. Kosten: horrend! Man korrespondiert geraume Zeit hin und her, und schließlich geht der Arbeitgeber mit seiner Schadensersatzforderung zum Arbeitsgericht. Und handelt sich eine Klageabweisung ein! Warum?

Das haben das LAG München und das LAG Rheinland-Pfalz wie folgt eindrücklich erläuter:

  • LAG München, Urt. v. 16.06.2006, 2 Sa 100/11:  "Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt zwischen dem Schlüsselverlust am 2.10.2002, der Einholung des Kostenvoranschlags für den Austausch der Schließanlage am 4.5.2003 und der Klageerhebung am 25.1.2005 ein derart langer Zeitraum, dass ein Schaden nicht anerkannt werden kann. Der Kläger hat die Schließanlage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausgewechselt. Der sehr lange Zeitraum von mehr nunmehr vier Jahren, innerhalb dessen es von Anfang an zu keinem Missbrauch des verloren gegangenen Schlüssels gekommen ist, lässt den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall keine ernsthafte Möglichkeit des Missbrauchs des verloren gegangenen Schlüssels bestanden hat und auch in Zukunft nicht besteht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend bemerkt hat, kann aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der verlorene Schlüssel entweder von niemandem gefunden oder zumindest nicht der Schule der Klägerin zuordenbar gefunden wurde. Damit kann eine missbräuchliche Verwendung des verlorenen Schlüssels für die Zukunft ausgeschlossen werden."
  • LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.06.2011, 2 Sa 100/11: "Zum zweiten ist die Kausalität des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für den Austausch sämtlicher Schlösser nicht dargelegt. Die Beklagte hat weder einen Schließplan vorgelegt, noch substantiiert und rechtzeitig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Schlüsselverlustes noch alle anderen zur Schließanlage gehörigen Schlüssel vorhanden gewesen sind...Wenn nicht feststeht, dass der Verlust des Schlüssels, welcher vom Kläger wohl zu vertreten ist, der einzige Eingriff in die Gesamtanlage seit 1984 gewesen ist, besteht kein Schadensersatzanspruch der Beklagten, selbst dann, wenn sie auf eigene Kosten die Schließanlage mit Austausch sämtlicher Schlüssel und Schlösser auf einen neuen Stand versetzt."
(C) Foto: Benjamin Klack  / pixelio.de

Mittwoch, 14. November 2012

Wer schwätzenden Schülern den Mund zuklebt, kann als Lehrer fristlos gekündigt werden.

Irgendwann hatte sie genug davon, dass dauernd der Unterricht gestört wurde. Und dann griff die Lehrerin angeblich zum Tesafilm und versiegelte die Schallquelle. Und wurde deswegen vom Land Sachsen-Anhalt fristlos gekündigt. Und erhob dagegen Kündigungsschutzklage.
Das Verfahren ging hoch bis zum Bundesarbeitsgericht, wie der Beck-Blog berichtet. Und das BAG ( Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 156/11= BeckRS 2012, 74958) entschied wie folgt:

  1. Natürlich geht es nicht an, schwätzenden Schulkindern den Mund zuzukleben. "Eine Grundschullehrerin hat ihr Verhalten in der Schule so einzurichten, dass die Verwirklichung des ihr zukommenden gesetzlichen Erziehungsauftrags nicht gefährdet wird. Sie verletzt erheblich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie Schülern zu Disziplinierungszwecken die Münder mit Tesafilm verklebt".
  2. Aber: Im vorliegenden Fall war noch gar nicht richtig bewiesen, dass sie das auch getan hatte. Die Lehrerin hatte vorgetragen:
    Der neben dem Lehrertisch sitzende Schüler E sei unruhig gewesen. Sie habe deshalb zu ihm gesagt, der Streifen gehöre ja wohl eher auf seinen Mund als auf das Papier. E habe lachend mit „Ja" geantwortet. Daraufhin habe sie ihm den Streifen Tesafilm in Höhe des Mundes lose auf die Wange geklebt. Der Schüler P habe dies gesehen und für sich ebenfalls einen Streifen gewollt. Sie habe deshalb auch ihm lose ein Stück Tesafilm auf die Wange geklebt. Die Streifen hätten nicht fest geklebt. Sie seien sogar abgefallen und beide Jungen hätten sie jeweils wieder aufgedrückt. Die Sache sei von allen Kindern als „Spaß" empfunden worden, beide Schüler hätten mitgelacht und sich vom weiteren Erzählen und Mitarbeiten während des Unterrichts nicht abhalten lassen.
    Was tatsächlich passiert sei, hätten Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht noch nicht endgültig festgestellt.
Das BAG verwies den Fall deshalb zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme zurück an die Vorinstanz.

(C) Foto Bejanmin Thorn / pixelio.de

BAG - Arbeitgeber darf schon am ersten Krankheitstag ärztliches Attest fordern

Mit einem am heutigen Mittwoch verkündeten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es im Ermessen des Arbeitgebers steht, ob er bereits am ersten Krankheitstag vom Arbeitnehmer ein ärztlichds Attest fordert. Der Arbeitgeber muss auch nicht begründen, warum er schon so früh einen Nachweis für die Erkrankung sehen will. Die klagende Arbeitnehmerin verlor das Arbeitsgerichtsverfahren damit in allen drei Instanzen: Schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten ebenso entschieden.

(C) Foto Thorben Wengert / pixelio.de

Multitasking - Mit 135 Sachen auf der Autobahn nebenbei im Internet surfen

Wer spottet da von wegen: Männer sind nicht multitasking-fähig? Der Gegenbeweis ist jetzt erbracht.

Letzte Woche stoppte die Polizei bei Friedrichsthal im Saarland einen 35-jährigen Autofahrer, der mit 135 Sachen auf der Autobahn rechts überholte und nebenbei  telefonierte und im Net surfte. Meine Hochachtung vor dieser Kombinationsleistung! Wie Spiegel-Online berichtete, hatte der Mann sein Laptop auf dem Nebensitz installiert und eingeschaltet und war auch mit dem Handy "auf Sendung". Trotzdem war letztlich nicht nachweisbar, dass er unterm Fahren wirklich telefoniert und gesurft hatte. Daher hat er "nur" mit einer Anzeige wegen Rechts-Überholens, überhöhter Geschwindigkeit und unzureichend gesicherter Ladung zu rechnen (Laptop und Handy waren nicht ausreichend festgezurrt).

Die Frage ist, wie viele von uns das Kunststück fertigbringen würden, ohne an der Leitplanke zu landen. Ich möchte das lieber nicht ausprobieren. :-)



(C) Foto: in-fluenz  / pixelio.de

Dienstag, 13. November 2012

Wie man einen Hardcore-Fußballfan entmannt: Man nimmt ihm einfach seine Fan-Jacke weg.

Ich erinnere mich noch gut an die Strafverteidigung, für die ich damals das Mandat nicht bekommen habe. Irgendwie wollte ich nicht einsehen, dass es in Ordnung ist, wenn sich zwei Hardcore-Fanclubs (damals 1860 und Rostock) verabreden, um den Sieger nicht per Ball im Stadion sondern per Baseballschläger auf der Straße zu ermitteln; und deshalb empfahl ich dem Mandanten, den Einspruch gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß zu beschränken. Der Mandant, der mir die Sache antrug, war jedoch der Meinung, solcher Art Street-fighting sei ok; schließlich seien sich die Beteiligten ja über die Vorgehensweise einig. Und dann hätten Polizei und Gerichte beim Ganzen nichts zu suchen.
Wir wurden nicht einig. Er hielt mich nicht für den idealen Strafverteidiger und ging woanders hin.

Ganz außerhalb dieser Welt scheine ich mit den von mir angelegten Maßstäben aber nicht zu sein. Das OLG Nürnberg hat jetzt ähnliche angelegt:
Zu den Szene-Ritualen gehört es, gegnerische Fans mit Gewalt (oder mit Androhung derselben) um ihre Fan-Jacke zu erleichtern - ein zweifellos erniedrigender Vorgang, der aber häufig von den Beteiligten als harmlos und damit als Bagatell-Delikt angesehen wird.  Das OLG (Urt. v. 07.11.2012, Az. 1 St OLG Ss 258/12) sah das anders:
Zwei FCN-Fans hatten einen Greuther gewaltsam seiner Fan-Jacke entkleidet und diese (um sie vor der Polizei zu verbergen) in ihrem Auto verstaut. Das sah das OLG als Raub an. Den Einwand der zwei verurteilten Nürnberger, man habe sich die Jacke letztlich gar nicht angeeignet sondern weggeworfen, ließ das Gericht nicht gelten: Schon der, der erst später entscheiden wolle, ob er die gewaltsam ergatterte Beute behalten wolle, eigne sie sich zumindest vorläufig an, womit der Tatbestand des Raubes erfüllt sei.

Strafmaß: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. *schluck*

Quelle: Legal Tribune Online

(C) Foto: Oliver Weber / pixelio.de

Montag, 12. November 2012

Die "geringe Menge" - zur Mengenlehre im Betäubungsmittelrecht

Haschu Haschisch in den Taschen... kriegst Du Ärger mit Justitia. So lautet jedenfalls die Grundregel. Allerdings werden davon etliche Ausnahmen gemacht. Für den Eigenbedarf darf man nämlich in einzelnen Bundesländern eine "geringe Menge" bei sich haben. Und was eine geringe Menge ist, darüber kann man ganz unterschiedlicher Ansicht sein. Das hat der niedersächsische Justizminister Busemann jetzt thematisiert (Details auf Legal Online Tribune).

Zitat lto: "13 Bundesländer, auch wir in Niedersachsen, ziehen die Grenze bei sechs Gramm", betonte Busemann. Dagegen hätten etwa Rheinland-Pfalz, Berlin und Nordrhein-Westfalen den Grenzwert vor einiger Zeit auf zehn Gramm erhöht. Auch in Schleswig-Holstein werde derzeit über eine Anhebung nachgedacht. In Berlin wiederum, wo in Einzelfällen sogar bis zu 15 Gramm als Eigenbedarf angesehen würden, gebe es Bestrebungen, die Höchstgrenze zu senken.
"Es kann doch nicht sein, dass jemand in Osnabrück mit sieben Gramm Cannabis in der Tasche ein Strafverfahren befürchten muss, im wenige Kilometer entfernten Münsterland aber straffrei bleibt", sagte Busemann. Daher sei es wichtig, gesetzlich zu regeln, was eine "geringe Menge" sei.

Kommende Woche wird es eine Justizminister-Konferenz geben, und man wird darüber nachdenken, ob man den Wert nicht vereinheitlichen kann. Aber schon jetzt rechnet kaum jemand mit einer Einigung.
Warum nur...? Vielleicht haben die Justizminister von Berlin und NRW einfach mehr Platz in ihren  Taschen...? 

(C) Foto manwalk  / pixelio.de

Gesetzgeber erweitert Klagerecht für Umweltverbände

Umweltverbände können nun auch auf Einhaltung des Artenschutzes und die Beachtung von Vorsorge-Grenzwerten klagen, berichtet die taz in ihrer Ausgabe vom 09.11.2012. Der Gesetzgeber hat das UmwRG insoweit abgändert. Ebenso werden Klagen gegen Offshore-Windparks, den Bau neuer Stromtrassen oder Pumpspeicherwerke erleichtert.

Die Gesetzesänderung wurde durch ein ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Mai 2011 notwendigund entspricht eigentlich nicht den Intentionen schwarz-gelber Industrie-Politik, die ja eher darauf ausgerichtet ist, Großprojekte zügig fertigzustellen, anstatt Klage möglichkeiten zu deren Blockierung zu schaffen. Daher wurde im Gegenzug vor allem der Eil-Rechtsschutz eingeschränkt. Ein Projekt kann vom Verwaltungsgericht nur noch dann bis zum Urteil gestoppt werden, wenn „ernstliche Zweifel“ an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. So etwas wie der Stopp der Elbvertiefung, den das Bundesverwaltungsgericht Mitte Oktober anordnete, wäre damit künftig nicht mehr möglich. Diese Einschränkung des Klagerechts gilt für Verbände und Bürger.

Update: Weitere Infos zum Thema gibts auf der Info-Seite des Beck-Verlags


(C) Foto: Wolfgang Dirscherl  / pixelio.de

Sonntag, 11. November 2012

Polizei nimmt Pfandflaschen statt Bußgeld

Diese ebenso amüsante wie menschliche Geschichte erzählt Udo Vetter auf seinem lawblog:
Die Polizei erscheint bei einem "Kunden" und will ein Bußgeld beitreiben. Dieser kratzt das Geld aus allen Sparschweinen und Ecken nahezu zusammen . aber es fehlen ein paar Cent. Nun wäre eigentlich Ersatzhaft fällig. Aber was tun die sehr menschlichen Ordnungshüter aus Warstein: Sie durchsuchen die "leicht unaufgeräumte Wohnung" und nehmen herumliegende Pfandflaschen mit, um so an den Rest der Geldbuße zu kommen.

Also ich finde das sympatisch.

(C) Foto: hupe-graphics  / pixelio.de

Donnerstag, 1. November 2012

Wenn alles umsonst ist...

... ist einfach wirklich alles umsonst! Zur grassierenden Kostenloseritis ein schöner Beitrag von Christoph Nebgen.
Recht hat er!